Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Urteil vom 22.07.2011 - 1 K 4383/09 F

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG - Verlustausgleich aufgrund überschießender Außenhaftung bei österreichischer Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Einschränkungen des § 15 a EStG gelten auch für den Anteil einer Personengesellschaft am Verlust einer Kommanditgesellschaft (sog. doppelstöckige Personengesellschaft).
  2. Die Erhöhung der Hafteinlage eines mittelbar an einer österreichischen Personengesellschaft beteiligten Kommanditisten kann mangels eines im deutschen Handelsregister eingetragenen Haftungstatbestands nicht zu einem erweiterten Verlustausgleich aufgrund überschießender Außenhaftung nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 EStG führen.
  3. Offen bleibt, ob diese Beschränkung des Verlustausgleich gegen das Recht der Europäischen Union (Niederlassungsfreiheit) verstößt.
  4. Von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG-Vertrag kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensbeschleunigung im Verfahren der 1. Instanz abgesehen werden.
  5. Das Finanzamt ist befugt, im Rahmen der Feststellung der auf die unmittelbar beteiligte inländischen Kommanditgesellschaft entfallenden ausländischen Verluste gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO eine Entscheidung über die Nachversteuerungspflicht der an dieser KG beteiligten natürlichen Person nach § 2 a Abs. 4 Nr. 2 EStG zu treffen.
  6. Eine entgeltliche Übertragung einer Betriebsstätte im Sinne von § 2 a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 3 EStG i. d. F. des StBereinG 1999 liegt auch vor, wenn ein Beteiligter sowohl an der veräußernden als auch der erwerbenden Personengesellschaft anteilig mittelbar beteiligt ist.
  7. Die Neuregelungen des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 3 EStG durch das StBereinG 1999 vom 22.12.1999 sind verfassungsgemäß und wirken nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück.
 

Normenkette

EStG 1997 § 2a Abs. 3 S. 3, § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 15a Abs. 1 Sätze 2-3, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 5 Nr. 3; EStG § 2a Abs. 4 Nr. 2, § 52 Abs. 3; AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; HGB § 171 Abs. 1; EG Art. 43, 234, 20 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.08.2017; Aktenzeichen IV R 7/14)

BFH (Urteil vom 03.08.2017; Aktenzeichen IV R 7/14)

BFH (Urteil vom 24.07.2013; Aktenzeichen I R 57/11)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Bescheide für 1995 bis 1997 und 1999 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 15 a Abs. 4 EStG.

Die Klägerin ist eine inländische Kommanditgesellschaft. Komplementärin ist eine GmbH, die keine Einlage in das Vermögen der Klägerin geleistet hat. Alleiniger Kommanditist war in den Streitjahren Herr Rolf D., der zu 100% am Vermögen der Klägerin beteiligt war (Sonderrechtsnachfolgerin nunmehr: A.-Stiftung). Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen, die im Ausland A.-Firma-Aktivitäten ausüben.

Die Klägerin ist als Kommanditistin zu 60 % an der A.-Vertrieb GmbH & Co. KG, Österreich (nachfolgend: EU-AUSLAND KG) beteiligt. Die EU-AUSLAND KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.07.1993 nach österreichischem Recht gegründet. Sie hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (vom 1. März bis zum letzten Tag im Februar des darauffolgenden Jahres). Gegenstand des Unternehmens der EU-AUSLAND KG ist der Vertrieb von Gütern und die zentrale Buchhaltung, Personalverrechnung und Logistik für alle österreichischen Beteiligungsgesellschaften (insgesamt 9 Gesellschaften). Die verbleibende 40%-ige Beteiligung wurde in den Streitjahren von einem fremden, in Deutschland nicht steuerpflichtigen, Dritten (Herr Karl E.) gehalten.

Das Gesellschaftskapital der EU-AUSLAND KG betrug bei Gründung XX Mio. Schilling (S). Das Gesellschaftskapital entwickelte sich wie folgt:

Wirtschaftsjahr

Gesellschaftskapital

Anteil der Klägerin (60%)

davon eingezahlt

1994/95

XX Mio. S

XX Mio. S

XX Mio. S

1995/96

XX Mio. S

XX Mio. S

XX Mio. S

1996/97

XX Mio. S

XX Mio. S

XX Mio. S

1997/98

XX Mio. S

XX Mio. S

XX Mio. S

Seit der Gründung im Jahr 1993 bis zum Wirtschaftsjahr 1998/1999 erzielte die EU-AUSLAND KG ausweislich der vorliegenden Jahresabschlüsse ausschließlich Verluste, die ab dem Wirtschaftjahr 1994/1995 das tatsächlich eingezahlte Kommanditkapital überstiegen.

Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin wurde jeweils vor dem Abschlussstichtag eine Kapitalerhöhung in Höhe der voraussichtlich anfallenden Verluste bei der EU-AUSLAND KG beschlossen und im Firmenbuch des zuständigen Landesgerichts in Österreich eingetragen. Eine Einzahlung durch die Kommanditisten erfolgte jedoch nicht.

Der Beklagte führte für die Klägerin als einzige inländische Gesellschafterin der EU-AUSLAND KG nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 15. September 2004 (I R 30/04, BFH/NV 2005, 842) zwei gesonderte Feststellungen für jeden Veranlagungszeitraum durch. Es wurden für die an der EU-AUSLAND KG beteiligte Klägerin sowohl der Anteil an den nach DBA steuerfreien gewer...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Zur Anwendung des § 8c KStG a. F. auf Verluste gemäß § 15a EStG
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der für das Streitjahr 2014 maßgeblichen Fassung ist nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft zugerechnet werden.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


BFH IV R 7/14 (NV)
BFH IV R 7/14 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Inhaltsadressat eines Bescheids zur Feststellung verrechenbarer Verluste im Rahmen des § 2a Abs. 3 EStG a.F.  Leitsatz (NV) Inhaltsadressat eines Bescheids, mit dem im Rahmen der Feststellung der zum Verlustausgleich ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren