Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung von hoheitlichen Pflichtaufgaben einer Gemeinde auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts – Einsatz von Kfz zum Wegebau
Leitsatz (redaktionell)
Eine städtische Anstalt des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Pflichtaufgaben der Gebietskörperschaft wahrnimmt, hat keinen Anspruch auf die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 KraftStG für die zum Wegebau verwendeten Fahrzeuge.
Normenkette
KraftStG § 3 Nrn. 3-5; GO NW § 114 a Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Kraftfahrzeuge der Klägerin gemäß § 3 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) steuerbefreit sind.
Mit Satzung vom 19.12.2006 errichtete die Stadt A-Stadt gemäß § 114a Gemeindeordnung (GO) Nordrhein Westfalen (NW) zum 01.01.2007 die Klägerin in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR).
Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung wurden folgende Aufgaben auf die Klägerin übertragen:
die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt A-Stadt nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere von § 53 Abs. 1 LWG,
Bau, Unterhaltung und Pflege der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze und Kleingartenanlagen,
die Durchführung des Bestattungswesens, sowie Bau, Betrieb und Unterhaltung der Friedhöfe,
die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht für die städtischen Straßen, Wege und Plätze, einschließlich ihrer Unterhaltung, der Straßenbeleuchtung und des Winterdienstes.
Außerdem erbringt die Klägerin als Beistandsleistung für die Stadt den Bau der Straßen, Wege und Plätze einschließlich Beleuchtung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung).
Zur Erfüllung dieser Aufgaben wurden zwischen dem 26.11.2007 und dem 28.02.2008 Fahrzeuge der Stadt A-Stadt, die bislang wegen ihres Einsatzes für den Wegebau steuerbefreit waren, sukzess...