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FG Düsseldorf Urteil vom 21.09.2005 - 5 K 5195/02 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 2 Abs. 3 UStG kann bei Wettbewerbsverzerrung gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen; Unternehmereigenschaft der IHK

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Stpfl. kann hinsichtlich der Leasingumsätze eines von ihm an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (IHK) zur langfristigen Weitervermietung überlassenen Bürogebäudes wirksam zur Umsatzsteuer optieren und den Vorsteuerabzug aus den Gebäudeherstellungskosten beanspruchen, soweit die Versagung der Unternehmereigenschaft der IHK im Rahmen ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit bei ihr entgegen der EG-RL 77/388 zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
  2. Derartige Wettbewerbsverzerrungen sind zu bejahen, wenn in einer Großstadt mit umfangreicher Büroflächenvermietung an Unternehmer eine als Vermieterin auftretende juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grund der fehlenden Optionsmöglichkeit und der hieraus resultierenden Kostenbelastung in Höhe der ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge erheblich schlechtere Wettbewerbsvoraussetzungen als ihre privaten Mitbewerber hätte.
  3. Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/380/EWG ist auch zu Gunsten der öffentlichen Hand anwendbar.
  4. Eine Fruchtziehung aus fremden Vermögenswerten oder typischerweise im Zusammenhang mit Vermietungsumsätzen erbrachte Sonderleistungen schließen eine nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG schädliche vermögensverwaltende Tätigkeit nicht aus.
 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 3 S. 1, § 4 Nr. 12a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4; AO § 14 S. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4, 13 Teil B Buchst. b

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2009; Aktenzeichen V R 70/05)

 

Tatbestand

Streitig ist der Umfang des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit Sitz in „E-Stadt” Ihr wurde von der Industrie- und Handelskammer „P-Stadt” (im Folgenden: IHK) mit notariellem Vertrag vom 23.12.1994 ein 60-jähriges Erbbaurecht an einem Grundstück in „P-Stadt” (Grundbuch des Amtsgerichts „P-Stadt” Band „001” Blatt „0001” Gemarkung „P-Stadt”, Flur „01” Flurstück „01”, Gebäude- und Freifläche, Platz des „B”; 2.963 m²) bestellt. Am 20.03.1995 schloss die Klägerin mit der IHK einen Leasingvertrag ab, welcher die entgeltliche Überlassung eines noch zu errichtenden Verwaltungsgebäudes (Kammergebäude) mit Tiefgarage zum Gegenstand hat. Es wurde eine 27-jährige Gesamtmietzeit mit Mietbeginn ab dem 01.08.1996 vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag vom 20.03.1995 verwiesen.

Die Klägerin errichtete anschließend das vorbezeichnete Gebäude mit Tiefgarage und überließ es entsprechend der vertraglichen Vereinbarung komplett der IHK. Die IHK ihrerseits nutzte einen Teil des Gebäudes für unmittelbar eigene Zwecke und vermietete den Rest der sich über vier Etagen und eine Gesamtfläche von 1.280 m² erstreckenden Büroräumlichkeiten an umsatzsteuerpflichtige Fremdunternehmer weiter bzw. bemühte sich um eine solche Vermietung, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2005). Nicht umsatzsteuerpflichtige Mietinteressenten wurden abgewiesen. Die 116 Stellplätze der Tiefgarage wurden zum Teil von der IHK unmittelbar selbst genutzt, zum Teil langfristig an die Mieter der Büroflächen weitervermietet und im Übrigen kurzfristig gegen Entgelt Fremdparkern zur Verfügung gestellt. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass von den Büroflächen 73,13% und von der Tiefgarage 17,93% (= 737,25 qm von insgesamt 4.111,91 qm) auf den ausschließlich von der IHK genutzten Teil entfallen und im Übrigen das Gebäude für Vermietungszwecke genutzt wird bzw. im Streitjahr eine entsprechende Nutzung beabsichtigt war.

Im Rahmen des Leasingvertrages hat die Klägerin zum Zwecke der Eröffnung des (anteiligen) Vorsteuerabzugs in dem Umfang nach § 9 Umsatzsteuergesetz –UStG- auf die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 12 a UStG verzichtet, wie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet wird und dessen Verwendungsumsätze bei ihm den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Dabei ging die Klägerin davon aus, dass entsprechende Verwendungsumsätze bei der IHK nicht nur insoweit vorliegen, wie diese Fremdparkern kurzfristig Tiefgaragenstellplätze überlässt, sondern auch insoweit, wie die IHK ihrerseits durch Option nach § 9 UStG steuerpflichtige Vermietungsumsätze im Sinne des § 4 Nr. 12 a UStG an fremde Unternehmer erbringt. Letzteres betrifft sowohl die Vermietung von Büroflächen als auch die langfristige Überlassung von Tiefgaragenstellplätzen.

Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Klägerin - unter anderem für die Umsatzsteuer der Jahre 1994 bis 1997 - vertrat der Prüfer die Ansicht, dass eine Option der Klägerin nach § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht für ihre Vermietungsumsätze insoweit nicht in Betracht komme, wie die IHK „P-Stadt” ihrerseits die angemieteten Büroflächen und Tiefgaragenstellplätze langfristig an Drittunternehmer weiterve...

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