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FG Düsseldorf Urteil vom 21.09.2004 - 9 K 1073/04 H (L)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Excel-Tabelle kein Nachweis für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Erfassung der Privatfahrten von Arbeitnehmern mit firmeneigenen Kfz in einer Excel-Tabellenkalkulation erfüllt nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, da durch dieses Programm nachträgliche Änderungen weder verhindert noch hinreichend dokumentiert werden.
  2. Der Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen kann nicht durch andere Beweismittel geführt werden.
  3. Die 1%-Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn zwar ein Fahrtenbuch geführt worden ist, diesem aber mangels Erfüllung der Ordnungsmäßigkeitsanforderungen keine ausreichende Beweiskraft zukommt.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3, § 8 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002, 2003

 

Tatbestand

Die Klägerin stellte ihren beiden Geschäftsführern in den Streitjahren 2000 bis 2003 jeweils firmeneigene Kraftfahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Zur Ermittlung der auf Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Nutzungsanteile führten die Arbeitnehmer Aufzeichnungen mit Hilfe der Tabellenkalkulationssoftware Microsoft Excel. Sie erfassten in den Tabellenblättern jeweils zeilenweise für jede Fahrt den Wochentag mit Datum, den Anlass der Fahrt - aufgeteilt nach den Kategorien privat, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und geschäftlich - mit der jeweils zurückgelegten Streckenlänge und dem am Ende der Fahrt sich ergebenden Kilometerstand. Dabei wurden vereinzelt Fahrten mit der einfachen Fahrtstrecke erfasst, andere hingegen mit der summierten Strecke für Hin- und Rückfahrt, ohne dass dies unmittelbar aus den Aufzeichnungen kenntlich wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Tabellenblät...

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