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FG Düsseldorf Urteil vom 21.03.2019 - 11 K 311/16 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind Altersvorsorgebeiträge eines nicht unmittelbar abzugsberechtigten Stpfl. aufgrund der mittelbaren Zulageberechtigung seines Ehegatten gem. § 10a Abs. 3 Satz 2 EStG zu Recht als Sonderausgaben abgezogen worden, berechtigt eine Mitteilung der ZfA zur fehlenden Zulageberechtigung dieses Stpfl. das FA nicht gem. § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG, diese Altersvorsorgebeiträge im Rahmen einer Änderung der Steuerfestsetzung unberücksichtigt zu lassen.

2. Die Änderungsbefugnis des § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG beinhaltet lediglich eine nicht mit Bindungswirkung für das FA ausgestattete, sondern dessen eigene Prüfungskompetenz nicht berührende Rechtsgrundverweisung, die eine Versagung des Sonderausgabenabzugs nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1-3 EStG nicht vorliegen (entgegen Urteil des FG Hamburg vom 5.12.2018 1 K 326/16, EFG 2019, 435).

 

Normenkette

EStG § 10a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 5 S. 4, § 79 S. 2, § 91 Abs. 1 S. 4; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 d)

 

Streitjahr(e)

2010, 2011

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.09.2020; Aktenzeichen X R 16/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte berechtigt war, die Einkommensteuerfestsetzungen 2010 und 2011 aufgrund einer Mitteilung der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gem. § 91 Abs. 1 S. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - zu ändern.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger erzielte nach einem Wechsel in die Stellung eines Kommanditisten in den Streitjahren ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und war nicht (mehr) in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.

In den An...

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