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FG Düsseldorf Urteil vom 21.02.2018 - 4 K 1144/17 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung der Erbschaftsteuer: Haftung des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG – Nachrangige Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Inanspruchnahme des Erben als Steuerschuldners ist grundsätzlich auch dann ermessensfehlerfrei, wenn die Steuerforderung bei den Miterben als Haftungsschuldnern durch Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass realisiert werden könnte.
  2. Ein subjektives Recht des Erbschaftsteuerschuldners auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung besteht insoweit nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 08.07.2004 VII B 257/03, BFH/NV 2004, 1513).
  3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann in Einzelfällen die vorrangige Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass gebieten, wenn der Erbschaftsteuerschuldner darlegen kann, dass ihn die Vollstreckungsmaßnahmen in nicht zumutbarer Weise übermäßig belasten würden (Beschluss des BVerfG vom 19.10.1982 1 BvL 34/80 und 1 BvL 55/80, BVerfGE 61, 126).
 

Normenkette

ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; AO §§ 5, 249 Abs. 1 S. 1, § 309 Abs. 1 S. 1, § 314 Abs. 1 S. 1; InsO §§ 17-18; ZPO § 850k; FGO § 102 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.06.2019; Aktenzeichen VII R 16/18)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Tochter der Erblasserin A. Die Erblasserin verstarb…2015. Sie wurde von der Klägerin und von ihrem Bruder, B., zu einem Anteil von jeweils 1/2 beerbt.

Zum Nachlass der Erblasserin gehörten neben Grundbesitz Geschäftsanteile an der C.-GmbH. Darüber hinaus verfügte die Erblasserin an ihrem Todestag über Wertpapiere, die in Depots bei der D-Bank AG sowie der E-Bank AG verwahrt wurden und einen Kurswert von jeweils etwa 3.000.000 € jeweils zuzüglich Zinsen hatten. Ferner war die Erblasserin Inhaberin von Konten bei der D-Bank AG mit einem Guthaben von etwa 7.000.000 €, bei der F-Bank A...

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