Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Urteil vom 20.06.2001 - 11 K 2119/99 BG

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Reduzierung des Grundstückswertes auf den gemeinen Wert

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird der gemeine Wert eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks durch die gesetzlich angeordnete Kapitalisierung des Erbbauzinses um das Dreifache überschritten, so gebietet das verfassungsrechtliche Übermaßverbot in analoger Anwendung der in §§ 145 Abs. 3 Satz 3, 146 Abs. 7 BewG enthaltenen Öffnungsklausel eine Reduzierung des Grundstückswerts auf den gemeinen Wert.

 

Normenkette

BewG 1997 § 145 Abs. 3 S. 3, § 146 Abs. 7, § 148 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.05.2004; Aktenzeichen II R 45/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht für das mit einem Erbbaurecht belastete bebaute Grundstück B, Flur …, Flurstück …, auf den 28.02.1996 einen Grundstückswert in Höhe von 1.302.000,-- DM festgestellt hat.

Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger der am 28.02.1996 verstorbenen Frau A . Zum Nachlass von Frau A gehörte das Grundstück B , Flur … , Flurstück … . Durch Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswertes zum 28.02.1996 wurde der Grundstückswert für das oben genannte Grundstück auf 1.302.000,-- DM festgestellt. Die Wertermittlung für das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück erfolgte auf Grund des jährlichen Erbbauzinses im Besteuerungszeitpunkt in Höhe von 70.000,-- DM multipliziert mit dem Vervielfältiger 18,6, so dass sich ein Grundstückswert in Höhe von 1.302.000,-- DM ergab.

Gegen diesen Feststellungsbescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 05.03.1999 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, dass bei der Bewertung von Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet seien, der Kapitalisierungsfaktor 18,6, mit dem der j...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    BFH II R 45/01
    BFH II R 45/01

    Entscheidungsstichwort (Thema) Bewertung eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks bei überhöhtem Erbbauzins; Ansatz des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werts Leitsatz (amtlich) Weist der Erwerber eines ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren