Entscheidungsstichwort (Thema)
Reduzierung des Grundstückswertes auf den gemeinen Wert
Leitsatz (redaktionell)
Wird der gemeine Wert eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks durch die gesetzlich angeordnete Kapitalisierung des Erbbauzinses um das Dreifache überschritten, so gebietet das verfassungsrechtliche Übermaßverbot in analoger Anwendung der in §§ 145 Abs. 3 Satz 3, 146 Abs. 7 BewG enthaltenen Öffnungsklausel eine Reduzierung des Grundstückswerts auf den gemeinen Wert.
Normenkette
BewG 1997 § 145 Abs. 3 S. 3, § 146 Abs. 7, § 148 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht für das mit einem Erbbaurecht belastete bebaute Grundstück B, Flur …, Flurstück …, auf den 28.02.1996 einen Grundstückswert in Höhe von 1.302.000,-- DM festgestellt hat.
Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger der am 28.02.1996 verstorbenen Frau A . Zum Nachlass von Frau A gehörte das Grundstück B , Flur … , Flurstück … . Durch Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswertes zum 28.02.1996 wurde der Grundstückswert für das oben genannte Grundstück auf 1.302.000,-- DM festgestellt. Die Wertermittlung für das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück erfolgte auf Grund des jährlichen Erbbauzinses im Besteuerungszeitpunkt in Höhe von 70.000,-- DM multipliziert mit dem Vervielfältiger 18,6, so dass sich ein Grundstückswert in Höhe von 1.302.000,-- DM ergab.
Gegen diesen Feststellungsbescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 05.03.1999 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, dass bei der Bewertung von Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet seien, der Kapitalisierungsfaktor 18,6, mit dem der j...