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FG Düsseldorf Urteil vom 19.06.2023 - 5 K 404/14 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Abgabe zubereiteter Speisen in Einwegverpackungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auf die Umsätze aus der Abgabe zubereiteter Speisen in Einwegverpackungen durch ein in einem Einkaufszentrum ansässiges Fast-Food Restaurant ist der Regelsteuersatz anzuwenden, wenn dem Unternehmer aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Möglichkeit der Mitbenutzung des von seinem Vermieter unterhaltenen gemeinsamen Sitz- und Verzehrbereichs zuzurechnen ist, der sich in örtlicher Nähe zu den in einem sog. Food Court konzentrierten gastronomischen Betrieben befindet.
  2. Für diese Zurechnung genügt die Ausgabe der Speisen auf einem Tablett, da diese unterstützende Dienstleistung es dem Kunden ermöglicht, die von ihm erworbenen Speisen zum Sitz- und Verzehrbereich des Food-Courts zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitzmöglichkeit zu verzehren.
 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 1, 9, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1; MwStVO Art. 6

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei Umsätzen aus der Abgabe von Speisen im ...Food-Bereich, die der Kunde zu einem nahegelegenen Food-Court mitnimmt und dort verzehrt, um regelsteuersatzpflichtige sonstige Leistungen (Dienstleistungen) oder um ermäßigt zu besteuernde Lieferungen handelt.

Die Klägerin unterhält eine Kette sog. ...Food Restaurants im Bereich der…G astronomie. Sie mietete in …2011 gewerbliche Flächen in einem Einkaufszentrum…von der C. mbH (Vermieterin) an. Bei der Mietsache handelte es sich um eine Ladenfläche mit rd. 114 qm und eine Nebenfläche mit rd. 20 qm. Die vereinbarte Monatsmiete betrug laut Vertrag vom ...2011 5.000 €. Die monatliche Nebenkostenvorauszahlung belief sich auf 5,85 €/qm, die monatliche Heiz- und Kühlkostenvorauszahlung auf 1,60 €/qm und die monatliche Nebenkostenvorauszahlung für den Food-Court auf 38 €/qm. Auf diese Beträge war Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen (Ziffer 1.5 bis 1.10 der „Grundlegenden Bestimmungen“ zum Mietvertrag, Teil A).

Die Klägerin nahm in …2011 ihren Betrieb auf.

Die Ladenfläche befand sich in einem Bereich, in dem mehrere Lebensmittelanbieter mit gastronomischem Angebot angesiedelt waren, in einem sog. Food-Court (damals als „Q.“ bezeichnet)... . In diesem Bereich war der überwiegende Teil des „Gastronomie-Entertainments“ des Einkaufzentrums angesiedelt. Auf der Seite des Ladenlokals der Klägerin befand sich weitere Gastronomieanbieter , welche alle über einen eigenen Sitz- und Verzehrbereich mit Bedienservice verfügten (Service- und Bediengastronomie). Zwischen den aufgezählten Gastronomie-Anbietern in der Mitte des Food-Courts befand sich ein von der Vermieterin möblierter Sitz- und Verzehrbereich. Dieser Bereich war räumlich…vom Ausgabebereich abgetrennt. Zwischen der Ausgabestelle der Klägerin und dem Sitz- und Verzehrbereich befand sich ein Durchgang vom Parkdeck zum Einkaufszentrum. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotos auf Seite 87, 102 und 230 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Vermieterin hielt verschiedene Anlagen und Einrichtungen vor, die von den Mietern des Food-Courts gemeinschaftlich genutzt werden konnten bzw. ihnen gemeinsam zu Gute kamen (Ziffer 6.18 der „Zusätzlichen Vereinbarungen“ zum Mietvertrag, Teil D). Hierzu gehörten neben diversen technischen Anlagen wie Fettabscheidern, Gasanschlüssen, Abwasserleitungen usw. insbesondere auch gemeinschaftliche Flächen wie ein gemeinsamer Sitz- und Verzehrbereich (einschließlich Mobiliar) sowie dazugehörige Toiletten.

Die gemietete Ladenfläche der Klägerin (...Food-Filiale) enthielt eine sog. ...Food Ausgabestelle, in welcher die Speisen zubereitet und über eine Verkaufstheke an die Kunden abgegeben wurden. Vor dem Ladenlokal befand sich eine innerhalb der Ladenstraße gelegene Freifläche mit einer Tiefe von einem Meter. Sie diente den Kunden als sog. „Kundenstehfläche“. Sie war Ladenfläche i. S. des Mietvertrages und für die Entgegennahme der Speisen durch die Kunden bestimmt (Ziffer 6.19 der „Zusätzlichen Vereinbarungen“ zum Mietvertrag, Teil D). Die Ladenfläche einschließlich der Kundenstehfläche verfügte nicht über Verzehrvorrichtungen oder ähnliches Mobiliar sowie nicht über eigene Sanitäreinrichtungen.

Der gemeinsame Sitz- und Verzehrbereich des Food-Courts stand vertragsgemäß allen Kunden des Einkaufzentrums zur Mitbenutzung zur Verfügung. Ein Recht auf eine eigene besondere Nutzung einzelner Flächen des Food-Courts hatte die Klägerin nicht. Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch auf den Bestand des Sitz- und Verzehrbereichs in der bei Mietvertragsabschluss vorhandenen Größe. Die Vermieterin übernahm keine Gewähr, dass Sitzplätze für Besucher stets in ausreichender Anzahl zur Verfügung standen (Ziffer 6.18 der „Zusätzlichen Vereinbarungen“ zum Mietvertrag, Teil D).

Die Kosten des Betriebes, der Reinigung, Pflege, Wartung, Instandhaltung usw. der gemeinsam genutzten Anlagen und Einrichtungen wurden - mit Ausnahme der Kosten bezüglich der Abwasserleitung und des ...

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