Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Urteil vom 19.01.2010 - 13 K 4281/07 F

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkung eines Einzelunternehmens mit negativem Kapitalkonto

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Schenkung eines Einzelunternehmens an fremde Dritte stellt ungeachtet der Übernahme eines negativem Kapitalkontos keinen entgeltlichen Erwerb dar, aufgrund dessen ein Veräußerungsgewinn in Höhe des realisierten und bei dem Erwerber zu aktivierenden Geschäfts- oder Firmenwerts zu versteuern wäre.
  2. Bei nicht mit einander verwandten Personen besteht keine widerlegliche Vermutung für ein entgeltliches Geschäft.
  3. Für die Abgrenzung zwischen Veräußerung und Schenkung ist auf den erkennbaren Willen und die Vorstellungen der Parteien abzustellen.
  4. Die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens mit negativem Kapitalkonto ist kein Gestaltungsmissbrauch.
 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 Sätze 1-2, § 7 Abs. 1 S. 3, § 52 Abs. 33 S. 3; BGB § 516; AO §§ 42, 174 Abs. 4-5; FGO § 40 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Der Kläger erwarb das Einrichtungshaus und führte es bis zum 31.12.1999 fort.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 12.11.1999 gründeten B und A, die mit Beschluss vom 30.9.2009 zu diesem Verfahren beigeladen wurde (im Folgenden: die Beigeladene), die A und B OHG (im Folgenden nur noch OHG), an der sie je zur Hälfte beteiligt waren. Jeder hatte eine Bareinlage in Höhe von 1.000 DM zu erbringen. Zweck der Gesellschaft war die Fortführung des Unternehmens des Klägers, bei dem B und die Beigeladene bis zum 31.12.1999 angestellt waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen (Anlage H 2 zum Schreiben der Klägervertreter vom 20.6.2006 im Einspruchsvorgang). Die OHG wurde Anfang Dezember 1999 ins Handelsregister eingetragen.

Am 21.11.1999 schloss der Kläger mit B und der Beigeladenen eine als Schenkungsvertrag bezeichnete Vereinbarung ab, derzufolge B und die Beigeladene in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der OHG das Unternehmen des Klägers einschließlich der Verbindlichkeiten mit Wirkung zum 1.1.2000 zu gleichen Teilen übertragen bekamen. Eine Zahlung an den Kläger war hierfür nicht zu leisten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (Anlage H 1 zum Schreiben der Klägervertreter vom 20.6.2006 im Einspruchsvorgang im Einspruchsvorgang).

Das Kapitalkonto des Klägers in seinem Unternehmen hatte sich in den Jahren 1997 bis 1999 wie folgt entwickelt:

Ergebnis 1997 : ./. 5.368 DM Kapitalkonto 31.12.1997 ./. 103.118,03 DM

Ergebnis 1998 : + 23.467 DM Kapitalkonto 31.12.1998 ./.210.799,53 DM

Ergebnis 1999 : + 62.834 DM Kapitalkonto 31.12.1999 ./.275.031,58 DM.

B gab wegen dieses Vorganges nach entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt eine Schenkungssteuererklärung ab. Eine Schenkungssteuer wurde nicht festgesetzt.

Zum 31.8.2004 schied die Beigeladene aus der OHG aus. B führte das Unternehmen als Einzelunternehmen weiter.

Mit Schreiben vom 2.9.2005, das am selben Tag beim Beklagten einging, wurde unter dem Betreff „A und B OHG” vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen Einspruch gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der OHG für das Jahr 2004 vom 29.8.2005 eingelegt, den der Beklagte als von B als Gesamtrechtsnachfolger und ehemaligem Gesellschafter der OHG und der Beigeladenen als ehemaliger Gesellschafterin eingelegt ansah. Begründet wurde der Einspruch damit, es seien Abschreibungen auf einen entgeltlich erworbenen Firmenwert in Höhe von 6.249 Euro zu berücksichtigen. Die Übernahme des negativen Kapitalkontos, für das der Kläger keinen Ausgleich habe leisten müssen, sei als entgeltlicher Erwerb des Unternehmenswerts anzusehen. Die auf den 31.12.1999 in der Bilanz des Unternehmens des Klägers ausgewiesenen und zum 1.1.2000 auf ihn und die Beigeladene übertragenen Wirtschaftsgüter hätten keine stillen Reserven enthalten. Das Entgelt sei daher für die Anschaffung des in dem Unternehmen des Klägers ruhenden Unternehmenswertes erbracht worden. Der Firmenwert sei zum 1.1.2000 mit 275.031,57 DM bzw. 140.621 Euro zu aktivieren und linear über 15 Jahre abzuschreiben.

Der Beklagte zog den Kläger zum Einspruchsverfahren hinzu. Der Kläger beantragte, den Einspruch zurückzuweisen und den angefochtenen Bescheid nicht entsprechend dem Einspruchsbegehren zu ändern. Dazu trug er durch seine für das Einspruchsverfahren bestellten Bevollmächtigten, die auch die Unternehmensübertragung steuerlich betreut hatten, vor: Er habe sich im Alter von fast 60 Jahren aus seinem Unternehmen zurückziehen und nur noch seiner Gutachtertätigkeit nachgehen wollen. Er habe keine eigenen Kinder gehabt und deswegen das Unternehmen an seine Angestellten, die er wie eigene Kinder angesehen habe, weitergeben wollen. Deswegen sei mit den Bevollmächtigten des Einspruchsverfahrens ein Konzept entworfen worden, wie er das Unternehmen seinen Angestellten schenken könnte. Entsprechend diesem Konzept sei verfahren worden. B und die Beigeladene seien mit allen Umständen vertraut gewesen und hätten in Kenntnis des Sachverhal...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
FG Berlin-Brandenburg: Entwicklung der Einlagen i.S.v. § 15a EStG
Finanzen mit Chart, Zahlentabelle und Taschenrechner
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Bei unentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils mit positivem Kapitalkonto geht der Einlagenüberhang nicht auf den Empfänger über. Die Anwachsung des positiven Kapitalkontos des Übertragenden stellt in steuerlicher Hinsicht keine Einlage des Empfängers dar. So hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden.


Praxis-Tipp: 6-jährige Vorbesitzzeit bei Betriebserwerb
Grimsby, Lincolnshire, England, England, UK, UK --- Lines of new excavators and diggers in port, Gri
Bild: Corbis

Gewinne aus der Veräußerung der in § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG aufgezählten Wirtschaftsgüter können grundsätzlich nur dann auf Reinvestitionsgüter übertragen oder in eine § 6b-Rücklage eingestellt werden, wenn die Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 6 Jahre zum Anlagevermögen gehört haben. Doch was gilt, wenn ein Betrieb erworben wird?


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


FG Düsseldorf 16 K 3127/12 F
FG Düsseldorf 16 K 3127/12 F

  Entscheidungsstichwort (Thema) Negatives Kapitalkonto, Übergang des verrechenbaren Verlustes bei Schenkung eines Kommanditanteils  Leitsatz (redaktionell) Bei der unentgeltlichen Teilübertragung einer Kommanditbeteiligung ist nach dem ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren