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FG Düsseldorf Urteil vom 18.01.2012 - 10 K 2739/10 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldberechtigung eines polnischen Staatsbürgers – Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG kann nur für solche Zeiträume eine Kindergeldberechtigung begründen, in denen der Steuerpflichtige die für die fiktive Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG erforderlichen inländischen Einkünfte i. S. von § 49 EStG erzielt.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, §§ 49, 66 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2008, 2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.07.2013; Aktenzeichen XI R 8/12)

BFH (Urteil vom 24.07.2013; Aktenzeichen XI R 8/12)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der Kläger für seine Kinder (*5. Mai 1989), (*21. Januar 1991) und (*22. Januar 1994) Anspruch auf Kindergeld für die Zeiträume Januar 2008 bis Februar 2008 und Juni 2009 bis Dezember 2009 hat.

Der Kläger, dessen Familienwohnsitz sich in Polen befindet, meldete am 28. April 2008 einen inländischen Wohnsitz an. Als Einzugsdatum gab er den 7. April 2008 an (Kindergeldakte – KG-Akte – Bl. 18). Nach elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2008 und 2009, in denen die Anschrift des Klägers angegeben war, war er vom 27. März 2008 bis zum 30. Mai 2009 ununterbrochen bei diesem Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitgeberin behielt Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ein, nicht jedoch Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (KG-Akte Bl. 4, 33 f.). Das Finanzamt veranlagte den Kläger durch Einkommensteuerbescheid vom 3. September 2009, der an ihn unter seiner Adresse in Polen gerichtet war, für das Jahr 2008 zur Einkommensteuer. Dabei wurden Kinderfreibeträge für 2 Kinder berücksichtigt.

Der Kläger beantragte am 14. Ja...

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