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FG Düsseldorf Urteil vom 17.08.2000 - 10 K 3879/98 Kg (veröffentlicht am 30.09.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenstaatliche Vereinbarung über die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht und Kindergeldanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung nach Art. 17 VO-EWG Nr. 1408/71 über die Befreiung eines EG-Ausländers von der deutschen Sozialversicherungspflicht auch die Aberkennung des Kindergeldanspruchs nach deutschem Recht einschließen soll, muss sich die Vereinbarung ausdrücklich auf das Kindergeld bzw. Familienleistungen beziehen.
  2. Wenn ein im Inland ansässiger EG-Ausländer im Herkunftsland keinen Kindergeldanspruch für seine Tochter hat, kann der nach inländischen Rechtsvorschriften bestehende Kindergeldanspruch nicht durch das gemeinschaftsrechtliche Kumulierungsverbot des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EWG-VO Nr. 1408/71 beeinträchtigt werden (“Petroni-Prinzip").
 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1; EWGV 1408/71 Art. 2, 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h, Art. 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Art. 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.08.2002; Aktenzeichen VIII R 61/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte - gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 5. Juni 1971 (ABl. der EG 1971 Nr. L 149/2) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2000/83 vom 2. Juni 1983 (ABl. der EG 1983 Nr. L 230/1) über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO 1408/71) - dem Kläger Kindergeld für seine 1971 geborene Tochter versagen durfte.

Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er war beamteter Lehrer in Griechenland. 1975 wurde er in Griechenland ohne Bezüge beurlaubt und 1988 dort pensioniert. Er lebt seit 1975 mit seiner Ehefrau, die ebenfalls beamtete Lehrerin in Griechenland war und ebenfalls ohne Bezüge beurlaubt ist, und seiner Tochter in Deutschland. Der Kläger und seine Ehefrau unterrichten seit 1975 als Angestellte des Landes NRW an einer deutschen Schule. Sie werden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes NRW (LBV) als Angestellte des öffentlichen Dienstes besoldet.

Mitte März 1986 schlug das Ministerium für Gesundheits-, Vorsorge- und Sozialversicherungswesen der Republik Griechenland (SozMinGrie) der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) vor, die Bestimmungen nach Art. 17 VO 1408/71 anzuwenden, damit der Kläger und seine Ehefrau rückwirkend für die gesamte Zeit ihrer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland von der deutschen Sozialversicherungspflicht befreit werden können. Die DVKA stimmte einer Befreiung von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für die Zeit bis zum 31. Mai 1990 gegenüber dem SozMinGrie zu und teilte dem Kläger mit, er sei von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich Kindergeld) befreit. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des SozMinGrie vom 20. März 1986 und auf die beiden Schreiben der DVKA vom 7. und 18. April 1986 verwiesen.

Im Jahr 1990 bat das SozMinGrie die DVKA um Verlängerung der Ausnahme für den Kläger und seine Ehefrau bis 31. Mai 1996. Die DVKA erklärte sich gemäß Artikel 17 VO 1408l71 damit einverstanden, dass der Kläger und seine Ehefrau für die Zeit bis 31. Mai 1996 von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit und denen Griechenlands unterstellt blieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Schreiben von April 1990 und 23. Oktober 1990 verwiesen.

Mitte 1995 schlug das SozMinGrie die Verlängerung der Ausnahme vom deutschen System für Sozialversicherungen für den Kläger und seine Ehefrau für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2000 vor. In einem Ergänzungsschreiben an die DVKA wies das SozMinGrie darauf hin, dass die Ausnahme nach Artikel 17 VO 1408/71 alle Versicherungszweige betreffe, die das Recht des Staates vorsehe. Es bat dabei um Ausnahme von anderen generellen Vorschriften des diesbezüglichen deutschen Rechtes, deren Zuordnung eventuelle zusätzliche wirtschaftliche Belastungen gesellschaftlichen Charakters bringen könnte. Es beendete sein Schreiben mit der Bitte um Einwilligung in die Ausnahme nach Artikel 17 VO 1408/71 der "Interessierten von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht für den Zeitraum vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2000." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27. März 1996 verwiesen.

Die DVKA erklärte sich gemäß Artikel 17 VO 1408/71 damit einverstanden, dass die Eheleute "A" auch während der weiteren Dauer ihrer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2000 von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit und denen Griechenlands unterstellt bleiben. Die DVKA schrieb dem LBV, sie habe letztmalig im Falle der Eheleute "A" einer Ausnahmevereinbarung vom 1. Juni 1996 bis 31. D...

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