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FG Düsseldorf Urteil vom 17.05.2001 - 10 K 3771/98 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Spekulationsgewinn bei Überschüssen aus Glattstellungsgeschäften; Glattstellungsgeschäft; Spekulationsgewinn; Optionseinräumung; Closing-Transaktion; Börsenterminhandel

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Überschüsse aus Glattstellungsgeschäften zuvor erworbener Optionen, bei denen der Optionsnehmer unter Erlöschen der gegenseitigen Rechte gegen Zahlung einer Prämie dem vorherigen Stillhalter eine Option mit identischem Basiswert und gleicher Laufzeit einräumt (Closing-Transaktion), sind bei Unterschreitung der 6-Monats-Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 1b EStG a. F. zwischen Erwerb und Glattstellung als Spekulationsgewinn zu versteuern.
  2. Überschüsse aus der Glattstellung zuvor erworbener Optionen, bei denen der Stillhalter nunmehr von dem bisherigen Optionsnehmer gegen Zahlung einer Prämie eine Option erwirbt, stellen demgegenüber nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Leistungen des Stillhalters dar.
  3. Die Besonderheiten des Optionshandels an der vollelektronischen Deutschen Terminbörse (kein Sekundärmarkt) stehen dieser Beurteilung nicht entgegen.
 

Normenkette

EStG 1994 § 22 Nrn. 2-3, § 23 Abs. 1 Nr. 1b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2003; Aktenzeichen IX R 2/02)

 

Tatbestand

Streitig ist die Steuerpflicht von Überschüssen aus Optionsgeschäften an der Deutschen Terminbörse (DTB).

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im Streitjahr 1994 tätigte die Klägerin sog. Optionsgeschäfte an der DTB. Dabei erwarb sie u.a. in drei Fällen das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Termin Wertpapiere zu einem festgelegten Basispreis zu kaufen (sog. long call). Ferner erwarb sie siebenmal das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Termin Wertpapiere zu einem festgelegten Basispreis zu verkaufen...

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