Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblichkeit des Pachtzinses und Überschreitung des Verkehrwertes bei mit Verkaufs- und Aufenthaltsraum bebautem Tankstellen-Grundstück
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Grundstück ist als bebautes Grundstück zu bewerten, wenn die auf ihm errichtete Tankstelle auch einen Verkaufs- und Aufenthaltsraum umfasst.
- Steht die Tankstelle im Eigentum des Pächters, so ist der Wert des bebauten Grundstücks mit dem 18,6-fachen des jährlichen Pachtzinses zu bestimmen.
- Die Bewertung nach Maßgabe des Pachtzinses führt nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, wenn der Verkehrswert des unbebauten Grundstücks hierdurch um weniger als 50% überschritten wird.
Normenkette
BewG §§ 72, 145 Abs. 1, 3 S. 3, § 146 Abs. 7, § 148 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht für das mit einem fremden Gebäude bebaute Grundstück in A, B-Straße auf den 28.10.1997 einen Grundstückswert in Höhe von 446.000,-- DM festgestellt hat.
Der Kläger ist Rechtsnachfolger der am 28.10.1997 verstorbenen Frau C. Zum Nachlass von Frau C gehörte das Grundstück in A Bahnhofstraße 8, dass mit einer Tankstelle und einer Pkw-Abstellhalle bebaut ist. Die Bauwerke hat der Pächter des Grundstücks auf Grund einer Grunddienstbarkeit gebaut. Er bleibt Eigentümer dieser Einrichtungen und hat diese bei Pachtende zu entfernen. Wegen der Einzelheiten der Bebauung des Grundstücks wird auf die in der Einheitswertakte zu EW-Nr. Bezug genommen. Die Pacht für das bebaute Grundstück betrug in den drei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt 24.000,-- DM pro Jahr. Von diesem Betrag gingen 1.060,-- bzw. 1.124,-- DM Betriebskosten ab.
Durch Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum 28.10.1997 wurde der Grundstückswert für das Grundstück A, B-Straße auf 446....