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FG Düsseldorf Urteil vom 16.08.2000 - 7 K 7550/96 G (veröffentlicht am 15.10.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvermittlung als gewerbliche Tätigkeit. keine einheitliche Behandlung getrennt beurteilbarer Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Vermittlung von Personal gegen ein erfolgsorientiert ausgestaltetes Entgelt steht die Beratung der Auftraggeber nicht im Vordergrund der zu erbringenden Leistung, so dass durch eine derartige Tätigkeit ungeachtet der akademischen Qualifikation des Unternehmers als Betriebswirt gewerbliche Einkünfte erzielt werden.
  2. Auch bei Überwiegen der gewerblichen Tätigkeit eines Einzelunternehmers sind hiervon trennbare freiberufliche Einkünfte nicht der Gewerbesteuerpflicht zu unterwerfen.
 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.09.2002; Aktenzeichen IV R 70/00)

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger - Kl - mit seinen Einkünften aus der Unternehmung X der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.

Der Kläger ist Diplom Kaufmann. In den Streitjahren erklärte er aus der von ihm als Alleinunternehmer betriebenen X Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -. Wegen der Tätigkeit im Einzelnen wird auf die von dem Kläger vorgelegten Auftragsbestätigungen und Ausgangsrechnungen Bezug genommen. Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte - Bekl - fest, dass der Kl. einen großen Teil seiner Einnahmen erzielte, indem er seinen Auftraggebern Personal zuführte. Der Bekl. sah diese Tätigkeit als gewerblich an und qualifizierte sämtliche Einkünfte aus der X als solche aus Gewerbebetrieb. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 20.09.1995 und die Handakte des Betriebsprüfers Bezug genommen. Gegen die daraufhin erlassenen Gewerbesteuermessbescheide (vom 24.11.1995 ...

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