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FG Düsseldorf Urteil vom 15.07.2013 - 9 K 3744/12 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außergewöhnliche Belastung – Abzugsverbot für Diätverpflegung – Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel bei chronischer Stoffwechselstörung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Abzugsverbot für Diätverpflegung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG gilt auch für zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.2015; Aktenzeichen VI R 89/13)

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung.

Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund Vitamine und andere Mikronährstoffe ein.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuer-Erklärung für 2010 Aufwendungen in Höhe von 9.341 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte erkannte von diesen Aufwendungen in dem von ihm mit Datum vom 01.09.2011 erlassenen Bescheid Aufwendungen in Höhe von 6.124 € für Arztkosten, Medikamente, Kosten für TCM-Präparate, Reiki-Behandlungen etc. an.

Der Beklagte lehnte dagegen die Berücksichtigung von Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel in Höhe von 706,55 € als außergewöhnliche Belastung ab. Hierbei handelte es sich um Mittel, die über diverse Apotheken bezogen wurden. Es wird insoweit auf den Schriftsatz der Kläger vom 26.01.2012, Seite 1 unten und Seite 2 oben, sowie die Anlagen zu diesem Schriftsatz verwiesen. Es handelte sich um folgende Mittel:

Milgamma

Gelovital

Vigantoletten

Cefasel

Biotin

Vitamin B2

Adenosylcobolamin

Metabolic

Calcium

Bio-C-Vitamin

Die Kläger legten gegen den Bescheid vom 01.09.2011 Einspruch ein. Der Beklagte berücksichtigte in der Folge mit Bescheid vom 14.09.2012 weitere Aufwendungen in Höhe von 324 € als außergewöhnliche Belastung, ließ jedoch weiterhin die vorbezeichneten Aufwendungen in Höhe von 706,55 € außer Ansatz. Die Kläger legten eine Bescheinigung eines Dr. K. vom 11.11.2011 mit folgendem Inhalt vor:

„Bei o.g. Patientin liegt eine chronische Stoffwechselstörung vor, die kausal nicht therapierbar ist. Zur Vermeidung von weiteren gesundheitlichen Schäden ist eine laufende Einnahme von Vitaminen und anderen Mikronährstoffen erforderlich. Diese Einnahme ist lebenslang erforderlich. Medikamente sind bei dieser Stoffwechselstörung nicht indiziert.

Im Verlauf der Jahre kam und wird es auch zu Änderungen kommen, da die Einsatzindikation der Mikronährstoffe jeweils von den Organsymptomen abhängt.

Für das Jahr 2010 wurden folgende Präparate unsererseits verordnet:

Benfotiamin (Milgamma)

Gelovital (Vitamin A und D)

Vigantoletten (Vitamin D)

Cefasel als Selen

Biotin

Vitamin B2 laktosefrei

Adenosylcobalamin (Vitamin B12 ohne Cyananteile)

Kalzium und Vitamin D

Vitamin C als Kalzium ascorbat und Mischpräparat Metaboli 4-B-Komplex mit Folsäure, Benfotiamin, Vitamin B12 als Adenosylcobalamin und Biotin.”

Außerdem reichten die Kläger eine Bescheinigung vom 24.01.2012 von dem praktischen Arzt N. ein mit folgendem Inhalt:

„Die Klägerin…befindet sich seit dem 16.10.2007 in meiner kontinuierlichen hausärztlichen Behandlung. Eine Entbindung von der Schweigepflicht bezüglich dieses Attestes liegt mir vor.

Die o.g. Patientin benötigt für medizinisch-bedingte und weitere Fahrten eine Begleitperson. Dies gilt auch für den Gutachtertermin bei Prof. Dr. med. H., der am 07.06.2010 in A stattfand.”

Der Beklagte wies den Einspruch mit folgender Begründung zurück: Kosten, die durch eine Diätverpflegung entstünden, könnten nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21.06.2007 III R 48/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007 S. 880). Unter Diät sei eine auf die Bedürfnisse des Patienten und der Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen; sie könne in der Einschränkung der gesamten Ernährung, in der Vermeidung bestimmter Anteile oder in der Vermehrung aller oder bestimmter Nahrungsanteile bestehen (Hinweis auf: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl. 2002, Stichwort: Krankenkost/Diät). Zu den Diätformen gehörten nicht nur kurzzeitig angewendete Einformdiäten sowie langzeitig angewandte Grunddiäten, z.B. bei Gicht und Zuckerkrankheit, sondern auch langzeitige Sonderdiäten mit Anpassung an ständige Leiden, z.B. Zöliakie (Hinweis auf: Der Gesundheitsbrockhaus, 3. Aufl. 1984, Stichwort: Diätformen). Das Abzugsverbot gelte auch dann, wenn die Diät auf Grund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt werde und damit im medizinischen Sinne Medikamentencharakter aufweise (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl II 2007 S. 880). Der Gesetzgeber habe bewusst keine Ausnahme zulassen wollen. Die streitigen Aufwendungen seien der Klägerin für zusätzliche Nährstoffe entstanden, so dass auch bei ihr Diätverpflegung gegeben sei und die Aufwendungen gemäß § 33 Abs...

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