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FG Düsseldorf Urteil vom 15.02.2006 - 7 K 6452/03 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verrechenbarkeit von Verlusten aus Stillhalteoptionsgeschäften gem. § 22 Nr. 3 EStG. im Jahre 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auch das für Stillhalteoptionsgeschäften geltende Verlustausgleichs- und -abzugsverbot in § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG a.F. durchbricht das Nettoprinzip in einem Ausmaß, das nicht mehr sachlich zu rechtfertigen und nach den Maßstäben des zu § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. ergangenen BVerfG-Beschlusses v. 30.9.1998 2 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.
  2. Die einen beschränkten Verlustrücktrag und -vortrag eröffnende Vorschrift des § 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG 1999 kann nicht in verfassungskonformer Auslegung auf Streitjahre bis 1998 angewendet werden (vgl. BFH-Urt. v. 1.6.2004 IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl. II 2005, 26).
  3. Danach gelten für derartige Altfälle die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug mit der Folge, dass Verluste aus Stillhalteoptionsgeschäften mit den sonstigen, positiven Einkünften des Stpfl. verrechnet werden können.
 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten aus Stillhalteoptionsgeschäften gem. § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Streitjahrs 1997.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1997 Verluste aus Stillhalteoptionsgeschäften in Höhe von 405.971 DM und machte diese in der Steuererklärung steuermindernd geltend. Der Beklagte erkannte diese Verluste nicht an. In den Erläuterungen zum Bescheid vom 15.6.2000 führte er aus, Verluste aus den Stillhaltegeschäften könnten nicht angesetzt werden, da nach § 22 Nr. 3 EStG 1997 ein Verlustausgleichsverbot bestehe. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg.

Mit seiner Klage vom 26.11.2003 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30.9.1998 2 BvR 1818/91. Danach sei das Verbot des Ausgleichs von Verlusten aus der Vermietung beweglicher Gegenstände gem. § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG a.F. verfassungswidrig. Dies müsse auch für die von ihm erzielten Verluste aus Stillhalteoptionsgeschäfte gelten. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in der Entscheidung vom 1. Juni 2004 IX R 35/91 die Entscheidung des BVerfG auch auf Spekulationsverluste im Sinne des § 23 EStG ausgeweitet. In dieser Entscheidung komme zum Ausdruck, dass ein vollständiges Verlustverrechnungsverbot gegen Art. 3 GG verstoße und damit verfassungswidrig sei. Für den Zeitraum vor 1999 sei § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden dürfe. Nicht anderes dürfe für die hier geltend gemachten Verluste gelten.

Der Kläger beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 5.11.2003 aufzuheben und die Einkommensteuer für 1997 unter Berücksichtigung von Verlusten aus Stillhalteoptionsgeschäften gem. § 22 Nr. 3 EStG a.F. in Höhe von 405.971 DM neu mit 0 DM nach einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 216.725 DM festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, Revision zuzulassen.

Er trägt vor:

Die Rechtsprechung des BVerfG sei nicht auf sonstige Verluste aus § 22 Nr. 3 EStG a.F. anzuwenden, sondern nur auf die Vermietung beweglicher Gegenstände beschränkt. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BFH wende die Grundsätze der Entscheidung des BVerfG nur auf Spekulationsgewinne im Sinne des § 23 EStG an. Hier gehe es jedoch um Verluste, die unter § 22 Nr. 3 EStG fielen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.11.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu Unrecht hat der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Verluste aus Stillhalteoptionsgeschäften in Höhe von – unstreitig – 405.971 DM bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte unberücksichtigt gelassen. § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung steht der Berücksichtigung des Verlustes nicht entgegen.

Nach dem Beschluss des BVerfG vom 30. September 1998 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88) ist das Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Der Gesetzgeber habe zwar bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsraum. Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber habe er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen. Das Einkommensteuergesetz belaste die in § 2, §§ 13 ff. näher bestimmten Einkunftsarten grundsätzlich gleich. Soweit das Einkommensteuerrecht mehrere Einkunftsarten unterscheide und daran auch unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfe, müssten diese ihre Rechtfertigung in besonderen sachlichen Gründen finden. Allein die systematische Unterscheidung durch den Gesetzge...

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