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FG Düsseldorf Urteil vom 14.12.2011 - 14 K 4407/10 F

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für erstmalige Berufsausbildung

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Aufwendungen für die – nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindende – erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten sind unter Geltung der §§ 9 Abs. 6 und 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vom 7.12.2011 in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2007 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig.
  2. Die Einführung von § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG durch das BeitrRLUmsG vom 7.12.2011 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot, rückwirkende Gesetze zu erlassen. Diese Regelungen sind auch inhaltlich verfassungsgemäß.

Normenkette

EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2002 § 12 Nr. 5; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 9 Abs. 6; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 12 Nr. 5; BeitrRLUmsG Art. 2 Nr. 34 lit. d); BeitrRLUmsG Art. 25 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3

Streitjahr(e)

2005, 2006, 2007

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.07.2014; Aktenzeichen VI R 2/12)

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Kosten für seine erstmalige Berufsausbildung zum Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Der Kläger ist ledig und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Im August 2008 reichte er bei dem Beklagten Einkommensteuererklärungen und Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Streitjahre 2005 bis 2007 ein. Für die Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 gab er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an, keine Einnahmen erzielt zu haben und machte Ausbildungskosten i.H.v. 2.168 Euro (2005) und ...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine vorweggenommenen Werbungskosten der Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten. Werbungskostenabzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG verfassungsrechtlich unbedenklich  Leitsatz (redaktionell) 1. ...

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