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FG Düsseldorf Urteil vom 14.08.2008 - 11 K 900/06 BG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung des Grundvermögens eines als Warenhaus einzuordnenden Lebensmitteldiscountermarkts im Sachwertverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Bewertung im Sachwertverfahren ist ein in Serienbauweise errichteter Lebensmitteldiscountermarkt der Gebäudeklasse 4 „Warenhäuser” und nicht Gebäudeklasse 9.21 „Markthallen, Messehallen und dgl.” der Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr zuzurechnen.
  2. Bei derartigen standardisierten Systembauten ist indessen eine von den BewRGr abweichende Bewertung nach den Raummeterpreisen für Markt- und Messehallen geboten, da die der Gebäudeklasseneinteilung zugrundeliegenden, nach den Verhältnissen des Jahres 1958 festgelegten Durchschnittswerte Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Größe dieser Objekte nicht ausreichend berücksichtigen und die Abweichung zwischen dem auf der Grundlage der Durchschnittswerte und dem nach den tatsächlichen durchschnittlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ermittelten Gebäudenormalherstellungswert über der noch vertretbaren Toleranz von 50 % liegt.
  3. Die Verprobung des bewertungsrechtlich gefundenen Wertes mit den Normalherstellungskosten (NHK 2000) und den Kostenkennwerten 2004 nach BKI ist nicht geeignet, eine solche Wertabweichung zu widerlegen.
  4. Der Raummeterpreis ist einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen, da die Vorsteuerabzugsberechtigung zu den ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen im Sinne von § 9 Abs. 2 BewG gehört, welche bei Ermittlung des gemeinen Wertes nicht zu berücksichtigen sind.
 

Normenkette

BewG § 9 Abs. 2, § 76 Abs. 3 Nr. 2, § 85; BewRGr Abschn. 16 Abs. 7 S. 7; BewRGr Anl. 15 zu Abschn. 38

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.06.2010; Aktenzeichen II R 60/08)

 

Tatbestand

Nur auszugsweise Veröffentlichung der Entscheidungsgründe

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der angefochtene Einheitswertbescheid vom 10. August 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2006 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes ein höherer Raummeterpreis als 68 DM zugrunde gelegt wurde. .... . Soweit der Kläger den Ansatz eines unter 68 DM liegenden Raummeterpreises begehrt, ist die Klage unbegründet.

1. Das Finanzamt hat zwar zutreffend das auf dem Grundstück befindliche von dem Kläger errichtete Gebäude im Sachwertverfahren bewertet und der Gebäudeklasse 4 „Warenhäuser” der Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr zugerechnet. Warenhausgrundstücke sind ebenso wie Markthallen, Verkaufsstände- Ausstellungs- und Messehallen im Sachwertverfahren zu bewerten (§ 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG i. V. m. Abschnitt 16 Absätze 6 und 7 BewRGr).

Dem Finanzamt kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts von einem Raummeterpreis von 105 DM/m³ ausgegangen ist. Vielmehr ist von einem Raummeterpreis von 68 DM/m³ auszugehen.

a) Bei der Bewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren ist vom Bodenwert, vom Gebäudewert und vom Wert der Außenanlagen auszugehen (§ 83 Satz 1 BewG). Dieser Ausgangswert ist durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen (§ 83 Satz 2, § 90 Abs. 1 BewG). Für die Ermittlung des Gebäudewerts ist zunächst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen (§ 85 Satz 1 BewG). Dieser Wert ist nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) umzurechnen (§ 85 Satz 2 BewG). Der so errechnete Gebäudenormalherstellungswert ist Grundlage zur Findung des Gebäudesachwerts unter Berücksichtigung der §§ 86, 87 BewG, der nach Maßgabe des § 88 BewG in besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden kann (§ 85 Sätze 3 und 4 BewG).

b) In den Anlagen 14 und 15 zu Abschn. 38 BewRGr sind für unterschiedliche Gebäudeklassen Raummeterpreise festgelegt, die auf den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 beruhen und durch Anwendung des für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 maßgeblichen Bauindex auf die Baupreisverhältnisse in diesem Zeitpunkt umgerechnet sind. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass diese den einzelnen Gebäudeklassen zugeordneten Durchschnittswerte zum Zwecke einer möglichst gleichmäßigen Bewertung grundsätzlich anzuwenden sind, weil ihr Ansatz dem Zweck des Sachwertverfahrens dient, das in seinen Grundzügen auf die Bewertung von bebauten Grundstücken mit einem typisierenden gemeinen Wert ausgerichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643, und vom 30. Januar 1991 II R 51/88, BFH/NV 1992, 371, 372).

c) Dies setzt notwendigerweise auch die Maßgeblichkeit der Gebäudeklasseneinteilung jedenfalls für den Regelfall voraus. Soweit die BewRGr für die Abgrenzung der verschiedenen Gebäudeklassen voneinander Vorgaben machen, sind diese der Beurteilung zu Grunde zu legen. Für die Frage, ob das Gebäude des Klägers ein Waren...

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