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FG Düsseldorf Urteil vom 14.04.2022 - 8 K 1836/18 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von steuerfreien Veräußerungsverlusten im Wege des negativen Progressionsvorbehalts – Bindungswirkung der gesonderten Feststellung steuerfreier Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts – Anwendbarkeit der Verlustausgleichsbeschränkung in § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG auf den negativen Progressionsvorbehalt

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Entscheidung über die Berücksichtigung von zuvor nach § 23 Abs. 3 Satz 8 2. HS i. V. m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gesondert festgestellten, nach einem DBA steuerfreien Veräußerungsverlusten im Wege des negativen Progressionsvorbehalts ist im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung zu treffen.
  2. Die Verlustausgleichsbeschränkung in § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG schließt auch die Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts auf nach einem DBA steuerfreie Veräußerungsverluste bei der Ermittlung des Steuersatzes aus.
 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 7-8, § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1; DBA Österreich Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von negativen Einkünften aus einer Beteiligung an der…(X-KG) im Wege des negativen Progressionsvorbehalts.

Bei der X-KG handelt es sich um eine in A-Stadt ansässige, nach deutschem Recht gegründete Kommanditgesellschaft, die in der Immobilienbranche tätig ist. Alleiniger Geschäftsführer der X-KG ist eine zugleich als Kommanditist beteiligte natürliche Person. Der Kläger hält die Beteiligung an der X-KG in seinem Privatvermögen.

Der Kläger wurde mit seiner Ehefrau für den Veranlagungszeitraum 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2015 bat er darum, die Einkünfte aus der X-KG von Amts wegen einzutragen. Der Beklagte berücksichtigte diese Einkünfte mit Bescheid vom 20.9.2017 in Höhe von 1 € als Einkünfte aus Grundstücksgemeinschaften im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Den Einkommensteuerbescheid vom 20.9.2017 änderte der Beklagte am 21.9.2017 (Aufgabe zur Post) aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO).

Im Streitjahr 2015 veräußerte die X-KG eine in Österreich belegene Immobilie und erzielte daraus einen Verlust. Der auf den Kläger entfallende Anteil wurde nach Mitteilung vom 27.9.2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt A-Stadt i.H.v. -20.542,66 € als „ sonstige Einkünfte, nach DBA steuerfreie Einkünfte, laufende Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen „ festgestellt. In der Mitteilung fand sich in den Erläuterungen der folgende Passus: „ Die Einkünfte resultieren aus der Veräußerung einer in Österreich belegenen Immobilie. Die in § 32b Abs. 1 S. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelte Nichtanwendung des Progressionsvorbehalts für bestimmte dort abschließend geregelte Sachverhalte in EU-/EWR-Staaten kommt für Veräußerungstatbestände des § 23 EStG nicht in Betracht. Dies bedeutet, dass Gewinne aus Grundstücksveräußerungen, die nach dem jeweils anzuwendenden DBA im Inland steuerfrei sind, in jedem Fall dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG unterliegen. BEI VERLUSTEN SIND § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG ZU BEACHTEN .”

Der Beklagte erließ daraufhin mit Datum vom 21.11.2017 einen Bescheid über Feststellungen nach § 2a EStG zum 31.12.2015.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28.11.2017 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Regelung des § 2a EStG nur noch für negative Einkünfte aus Drittstaaten gelte, zu denen Österreich nicht zähle. Es werde darum gebeten, die negativen Einkünfte aus der X-KG im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 5.12.2017 legte der Beklagte dar, dass grundsätzlich eine Berücksichtigung im Rahmen des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG möglich sei. Bei Verlusten seien jedoch § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG zu beachten. Verluste seien nur berücksichtigungsfähig, soweit auch entsprechende Gewinne vorhanden seien. Da im Streitjahr entsprechende Gewinne nicht vorhanden gewesen seien, sei behelfsmäßig eine Feststellung zu treffen, damit die Verluste auch für die Zukunft gesichert seien. Dabei sei auch kein Wahlrecht gegeben, § 10d Abs. 4 EStG. Außerdem entfalte der Bescheid des Finanzamts A-Stadt insoweit Bindungswirkung.

Mit Datum vom 15.1.2018 erließ der Beklagte daraufhin einen Bescheid über die gesonderte Feststellung für Zwecke des Progressionsvorbehalts nach § 23 Abs. 3 Satz 7 f. i.V.m. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG für den Veranlagungszeitraum 2015. Darin stellte er nach einem DBA steuerfreie Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts i.H.v. 20.542,66 € auf den 31.12.2015 fest. Ergänzend führte der Beklagte aus, dass dieser Bescheid an die Stelle des angefochtenen Bescheides vom 21.11.2017 trete. Der Einspruch sei nicht erledigt, das Verfahren werde fortgesetzt. Der Beklagte erläuterte im ...

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