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FG Düsseldorf Urteil vom 13.12.2006 - 13 K 5642/02 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für Einspruchsentscheidung gegen eine Prüfungsanordnung nach Beauftragung eines anderen Finanzamts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Entscheidungszuständigkeit für einen Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung, die von einem hierzu gemäß § 195 Satz 2 AO beauftragten Finanzamt erlassen worden ist, liegt bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt, da es sich um einen gemäß § 367 Abs. 3 Satz 1 AO auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Behörde erlassenen Verwaltungsakt handelt.
  2. Die Ermessensentscheidung über das Ob und den Umfang der Prüfung kann nicht unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit originär dem beauftragten Finanzamt überlassen werden; dessen Zuständigkeit ist auf die Maßnahmen zur Durchführung des Auftrages beschränkt.
  3. § 367 Abs. 3 Satz 2 AO gibt der beauftragten Behörde nur das Recht zur Abhilfe.
 

Normenkette

AO § 195 S. 2, § 357 Abs. 2 S. 3, § 367 Abs. 3; BpO § 5 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen VIII R 41/07)

BFH (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen VIII R 41/07)

 

Tatbestand

Die Kläger waren Gesellschafter der „A” und „B” Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck nach § 1 des Gesellschaftsvertrages vom 13.03.1997 der Betrieb einer Steuerberatungspraxis war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Gerichtsakten gereichten Vertrag vom 13.03.1997 Bezug genommen. Die GbR, die ihren Sitz in Berlin hatte, ist unstreitig jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt zivilrechtlich vollbeendet. Sie war steuerlich als Kleinstbetrieb eingestuft.

Die GbR ist aus der „C” Steuerberatungsgesellschaft m. b. H. (GmbH) hervorgegangen. Die GmbH war durch notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss vom 13.03.1997 formwechselnd gemäß §§ 190 ff...

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