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FG Düsseldorf Urteil vom 13.11.2017 - 15 K 3228/16 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegepauschbetrag: Schädlichkeit der Aufwandentschädigung für ehrenamtliche Betreuer, Mindestpflegedauer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Abzug des Pflegepauschbetrages durch die Pflegeperson wird durch die Gewährung einer Aufwandentschädigung für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835 BGB ausgeschlossen.
  2. Unabhängig davon setzt der Abzug des Pflegepauschbetrages eine von der Pflegeperson erbrachte Mindestpflegedauer von mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes voraus.
 

Normenkette

EStG § 33b Abs. 6 S. 1; BGB § 1835

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.09.2019; Aktenzeichen VI R 52/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Pflegepauschbetrages.

Der Kläger (Jg. 1937) ist seit 25.11.2013 zum Betreuer der Frau A (Jg. 1925) und seit 29.01.2015 auch ihres Sohnes (Jg. 1946) bestellt (u. a. betr. „Gesundheitsfürsorge”). Beide Betreuten wohnen seit Oktober 2012 in unterschiedlichen Pflegeheimen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der zu 100 % schwerbehinderte Sohn (Merkmal „H”) noch im Haushalt seiner Mutter gelebt. Der Kläger erklärte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2015 „steuerfreie Aufwandentschädigungen bzw. Einnahmen” als ehrenamtlicher Betreuer von 798 EUR und machte die Pflegepauschbeträge nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes -EStG- von jeweils 924 EUR für beide Betreuten geltend. Der Beklagte lehnte den Ansatz der Pauschbeträge mit Bescheid vom 31.05.2016 ab, weil der Kläger die Pflege nicht in seiner oder der Pflegebedürftigen Wohnung erbringe.

Mit dem Einspruch machte der Kläger - letztlich - lediglich noch den Pauschbetrag für die Pflege des Sohnes geltend. Dieser habe die Pflegestufe III, sitze im Rollstuhl und erhalte die Körperpflege durch das Fachpersonal des Heims. Er selbst - der Kläger - führe a...

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