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FG Düsseldorf Urteil vom 12.11.2014 - 4 K 314/14 Erb

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer: Ansatz des Betriebsvermögens mit den Steuerbilanzwerten gemäß § 109 Abs. 1 BewG a.F. – Wertberichtigung einer Forderung des Erblassers in der Sonderbilanz – Rangrücktritt – Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Festsetzung der Erbschaftsteuer nach Maßgabe der Steuerbilanzwerte gemäß § 109 Abs. 1 BewG a.F. kommt die Wertberichtigung einer in der Sonderbilanz - korrespondierend zu einem entsprechenden Schuldposten in der Bilanz der Personengesellschaft - zu aktivierenden Forderung des Erblassers gegenüber der Gesellschaft während deren Bestehens nicht in Betracht.
  2. Dies gilt auch im Fall der Vereinbarung eines Rangrücktritts, kraft dessen die Forderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen oder sonstigem die Schulden übersteigenden Vermögen befriedigt werden darf.
  3. Der Nichtausweis der Forderung in der Sonderbilanz in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG würde dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung von Forderung und Schuld widersprechen.
 

Normenkette

ErbStG 1997 § 12 Abs. 5 S. 1; BewG 1991 § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 2, § 109 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 2a EStG

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.09.2016; Aktenzeichen II R 64/14)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Ehefrau des Erblassers A. Der Erblasser war mit einer Einlage von 49 % des Kapitals Kommanditist der B-GmbH & Co. KG (B-KG). Diese hatte eine ihm gegenüber bestehende Verbindlichkeit von 2.528.942 € passiviert. In der Sonderbilanz für die Gesellschafter der B-KG wurde eine entsprechende Forderung des Erblassers ausgewiesen. Der Erblasser vereinbarte mit der B-KG im November 2001, dass er mit seiner Forderung im Rang hinter alle übrigen Gläubiger der Gesellschaft zurücktrat. Er verpflichtete sich, seine Forderung nur geltend zu machen, wenn sie aus künftigen Jahresüberschüssen oder sonstigem die Schulden übersteigenden Vermögen befriedigt werden könne.

Der Erblasser verstarb im Mai 2002. Er wurde von der Klägerin allein beerbt.

Die Klägerin gab in ihrer am 18. Juni 2003 abgegebenen Erbschaftsteuererklärung den Wert des Kommanditanteils des Erblassers mit 2.202.606 € an. Zu diesem Wert des Anteils gelangte sie unter Berücksichtigung der Forderung des Erblassers gegenüber der B-KG mit einem Betrag von 2.528.942 €.

Das beklagte Finanzamt setzte mit Bescheid vom 2. September 2004 gegen die Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung 249.962 € Erbschaftsteuer fest. Dabei setzte es den Kommanditanteil des Erblassers mit 2.342.206 € an.

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Die im Sonderbetriebsvermögen des Erblassers erfasste Forderung gegenüber der B-KG sei überwiegend wertlos gewesen. Die Gesellschaft sei überschuldet gewesen. Nur durch den vom Erblasser mit der Gesellschaft vereinbarten Rangrücktritt sei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verhindert worden. Selbst nach der Veräußerung des Betriebsgrundstücks der B-KG im Jahr 2004 sei die Gesellschaft nicht schuldenfrei geworden. Nur ein geringer Teil des Veräußerungserlöses habe für die Rückführung der von ihr geerbten Forderung verwendet werden können. Die Forderung sei deshalb nur in Höhe von etwa 750.000 € werthaltig gewesen.

Das beklagte Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 auf 408.517 € neu fest. Den Kommanditanteil des Erblassers setzte es unverändert mit 2.342.206 € an.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2014 setzte das beklagte Finanzamt die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin auf 225.340 € neu fest. Dabei setzte es den Kommanditanteil des Erblassers mit 2.270.962 € an. Zur Begründung führte es aus: Die Forderung des Erblassers gegenüber der B-KG sei mit dem Nennwert von 2.528.942 € anzusetzen. Maßgebend sei insoweit der Steuerbilanzwert, der in einer auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers aufzustellenden Sonderbilanz und damit korrespondierend als Schuldposten in der Bilanz der Gesellschaft auszuweisen gewesen wäre. Auf den tatsächlichen Wert der Forderung komme es nicht an. Verluste im Sonderbetriebsvermögen könnten erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung berücksichtigt werden.

Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die Forderung des Erblassers könne nicht mit dem Nennwert angesetzt werden, weil sie im Zeitpunkt seines Todes weitgehend wertlos gewesen sei. Durch den vereinbarten Rangrücktritt hätten der Erblasser und die B-KG zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer Wertlosigkeit der Forderung ausgegangen seien. Der Rangrücktritt sei wirtschaftlich einem Forderungsverzicht gleichzusetzen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Erbschaftsteuerbescheid vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2014 aufzuheben, soweit bei der Bewertung des Kommanditanteils des Erblassers an der B-KG eine ihm zustehende Forderung mit mehr als mit 750.000 € berücksichtigt worden ist;

2. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das bekl...

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