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FG Düsseldorf Urteil vom 12.06.1997 - 14 K 6480/93 E, G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwert einer 15 Jahre nach Anschaffung aus dem Betriebsvermögen entnommenen Eigentumswohnung; Teilwert; Eigentumswohnung; Verkehrswertschätzung; Sachwertverfahren; Bodenrichtwerte; Preisindex; Herstellungskosten; Wertminderung wegen Alters

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Teilwert einer 15 Jahre nach Anschaffung aus dem Betriebsvermögen entnommenen Eigentumswohnung deckt sich mit den Wiederbeschaffungskosten, die sich wiederum aus dem im Sachwertverfahren zu ermittelnden Verkehrswert ableiten lassen.
  2. Liegt keine ausreichende Zahl repräsentativer Vergleichswerte vor, sind für den Wert des Bodenanteils die ggfs. durch Zu- oder Abschläge anzupassenden Richtwerte des örtlichen Gutachterausschusses für Grundstsückswerte maßgebend.
  3. Bei der Ermittlung des Gebäudeswertes ist die Indexbasis für den Raummeterpreis ggfs. um den Umsatzsteueranteil und Baunebenkosten i. H. v. 15 % zu erhöhen.
  4. Eine Restnutzungsdauer der Wohnung von 86,5 Jahren rechtfertigt erfahrungsgemäß einen Wertabschlag wegen Alters von 8%.
 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; EStG 1986 § 4 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 1 Nr. 4 S. 1; WertV § 7 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1, §§ 14, 21 Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1, § 24, WertR Anlage 23

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Teilwerts einer zum 30 November 1986 aus dem Betriebsvermögen entnommenen Eigentumswohnung

Die Klägerin war Inhaberin eines von ihrem am 19. November 1978 verstorbenen Ehemann übernommenen Groß- und Außenhandels mit Schmuck. Das Unternehmen wurde bis zum 9. November 1983 ausschließlich in den Räumen der Eigentumswohnung Nr. 33 in A-Stadt betrieben. Am 10. November 1983 eröffnete die Klägerin eine weitere Betriebsstätte in B-Stadt.

Bei der Wohnung Nr. 33 handelt es sich um eine von insgesamt sechs Woh...

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