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FG Düsseldorf Urteil vom 12.05.2004 - 4 K 2028/01 Erb

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung der Geschäftsanteile und Zulassung einer Kapitalerhöhung zum Nennwert mangels Willens zur Unentgeltlichkeit nicht schenkungssteuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine GmbH durch zwei Ehefrauen mit von ihren Ehemännern zur Verfügung gestellten Einlagen gegründet und im Bedingungszusammenhang hiermit zugleich das bindende Angebot abgegeben, die Geschäftsanteile zum Nennwert an die Ehemänner zu übertragen, so ist die spätere Zulassung der Ehemänner zu einer Kapitalerhöhung zum Nennwert mangels Willens zur Unentgeltlichkeit nicht schenkungsteuerpflichtig, wenn sie von den Beteiligten irrtümlich als Erfüllung der Übertragungsverpflichtung in modifizierter Form aufgefasst wird.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1989

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszug.

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem er vom beklagten Finanzamt auf Zahlung von Schenkungsteuer in Höhe von 189.123 DM in Anspruch genommen wird. Streitig ist, ob die im Rahmen einer Kapitalerhöhung erfolgte Beteiligung an einer GmbH einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt.

Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Ehefrau des Klägers errichtete mit einer weiteren Gesellschafterin am 27.12.1983 eine GmbH, deren Stammkapital von 50.000 DM auf beide Gesellschafterinnen je zur Hälfte entfiel, wovon jeweils 12.500 DM eingezahlt wurden. Die Mittel hierfür stammten von den Ehemännern der Gründungsgesellschafterinnen. Die Ehemänner wurden Geschäftsführer der GmbH.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tag gaben die Gesellschafterinnen zugunsten ihrer Ehemänner ein unbefristetes Angebot über den Verkauf ihrer Geschäftsanteile zum Preis von jeweils 12.500 DM ab. Der Kaufpreis orientierte sich an der Höh...

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