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FG Düsseldorf Urteil vom 12.01.2006 - 14 K 4503/05 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung bestandskräftiger Kindergeldfestsetzung und BVerfG-Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge bei der Grenzbetragsberechnung des § 32 Abs. 4 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung aufgrund der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in die Grenzbetragsberechnung bestandskräftig abgelehnt, obwohl im Lichte der später ergangenen Entscheidung des BVerfG materiell-rechtlich die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren, so steht einer rückwirkenden Änderung dieser unrichtigen Festsetzung die Bindungswirkung des Ablehnungsbescheides entgegen.
  2. In der auf der Entscheidung des BVerfG beruhenden nachträglichen Erkenntnis der fehlerhaften Rechtsanwendung liegt weder eine neue Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO noch eine Änderung der für den Anspruch auf Kindergeld erheblichen Verhältnisse i.S.d. § 70 Abs. 2 EStG.
  3. § 70 Abs. 4 EStG gestattet nur dann eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag entgegen einer früheren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergangenen Prognoseentscheidung der Familienkasse über- oder unterschreiten. Daran fehlt es, wenn die Einkommensverhältnisse für ein abgelaufenes Kalenderjahr vollumfänglich bekannt waren und daher keine. Prognoseentscheidung zu treffen war.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 70; BVerfGG § 79 Abs. 2; AO §§ 130-131, 172 Abs. 1 Ziff. 2d, § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.06.2006; Aktenzeichen III R 13/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für das Jahr 2002.

Der Kläger ist der Vater des am 23. März 1978 geborenen Niklas. Der Sohn begann am 1. September 2000 eine Ausbildung zum Inf...

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