Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Urteil vom 11.11.2009 - 15 K 4209/08 E

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Folgen einer unentgeltlichen Übertragung einbringungsgeborener Anteile aus einem Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Unter einer Veräußerung i. S. des § 21 Abs. 1 UmwStG a. F. ist allein die entgeltliche Anteilsübertragung zu verstehen.
  2. Ohne Veräußerung löst die Übertragung einbringungsgeborener Anteile eine Gewinnrealisierung nur aus, wenn einer der in § 21 Abs. 2 UmwStG a. F. enumerativ aufgeführten Ersatztatbestände erfüllt ist.
  3. Die die (spätere) Besteuerung der stillen Reserven sichernde gesetzliche Spezialregelung des § 21 UmwStG a. F. verdrängt für einbringungsgeborene Anteile die allgemeinen Vorschriften über die Entnahmebesteuerung; diese finden erstmals nach Entstrickung der Anteile wieder Anwendung (entgegen BMF-Schreiben vom 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 21.12).
 

Normenkette

UmwStG 1995 § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.2011; Aktenzeichen I R 33/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Folgen der unentgeltlichen Übertragung einbringungsgeborener Anteile aus einem Betriebsvermögen.

Der Kläger ist Gesellschafter der A & B GmbH (im Folgenden: GmbH); die Gesellschaftsanteile waren in den 70er Jahren durch steuerneutrale (zu Buchwerten, § 20 des Umwandlungssteuergesetzes – UmwStG – in der im Streitjahr geltenden a. F. ) Einbringung seines Einzelunternehmens entstanden (sog. einbringungsgeborene Anteile). Zugleich ist der Kläger Eigentümer des Grundstücks B-Straße 1 in A-Stadt, das er seit Jahren an die GmbH verpachtet; insoweit liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Die GmbH-Anteile des Klägers befinden sich im (Sonder-)Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft.

Nachdem der Kläger ursprünglich Alleingesellschafter der GmbH gewesen war, übertrug er mit Vertrag vom 27. Mai 2002 (Streitjahr) 15 % seiner Anteile auf seine Ehefrau, die Klägerin, und weitere 2,5 % auf seinen leitenden Mitarbeiter Dr. C.; die Übertragungen erfolgten – wie auch die Beteiligten übereinstimmend annehmen – unentgeltlich. In der Bilanz auf den 31. Dezember 2002 zog die Besitzgesellschaft keine Schlüsse aus den Übertragungen, da sie die Auffassung vertrat, nach § 21 Abs. 2 UmwStG a. F. finde keine Gewinnrealisierung statt. Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung A-Stadt gelangte indes im Rahmen einer BP zur Ansicht, dass eine Entnahme vorliege, die in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des übertragenen Anteils (746.044 EUR) und der gewährten Einlagen (26.250 EUR) zu versteuern sei (Gewinnerhöhung 719.794 EUR; s. Tz. 11 des BP-Berichts vom 8. Oktober 2007).

Der Beklagte schloss sich dem Ergebnis der BP an und erließ am 15. Januar 2008 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2002. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2008 als unbegründet zurück. Die unentgeltliche Übertragung der steuerverstrickten Anteile auf die dem Kläger nahestehende Personen zu betriebsfremden Zwecke stelle eine Entnahme i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes – EStG – dar, die zwingend mit dem Teilwert anzusetzen sei. Eine Entnahme zu Buchwerten sehe das EStG auch für einbringungsgeborene Anteile nicht vor. Der abweichenden früheren Verwaltungsauffassung (keine Besteuerung, da Anteilsentnahme nicht in der abschließenden Auflistung der Gewinnrealisierungstatbestände des § 21 Abs. 1, 2 UmwStG a. F. enthalten) werde nicht mehr gefolgt; andernfalls sei eine zutreffende Besteuerung im Hinblick auf zulässige Teilwertabschreibungen auf die Anteile nicht mehr gewährleistet. Das Sonderrecht des § 21 UmwStG thematisiere nicht den Entnahmetatbestand, sodass es insoweit bei der allgemeinen Besteuerung nach § 6 EStG verbleibe (vgl. auch BMF-Schreiben vom 25. März 1998, Bundessteuerblatt – BStBl – I 1998, 268, Tz. 21.12). Da indes der Charakter der Anteile als einbringungsgeboren bestehen bleibe, werde – zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung – bei deren späterer Veräußerung der Veräußerungsgewinn berechnet, indem dem Veräußerungserlös nicht der Anschaffungspreis, sondern der Teilwert (Entnahmewert) gegenüber gestellt werde.

Die Kläger machen mit der Klage weiterhin geltend, die unentgeltliche Übertragung der einbringungsgeborenen Anteile sei steuerlich ohne Auswirkung. Die Spezialvorschrift des § 21 UmwStG a. F. verdränge eine Anwendung des § 6 EStG; in der abschließenden Aufzählung des § 21 UmwStG – auch in den Nachfolgeregelungen – sei indes der Fall des unentgeltlichen Übergangs nicht genannt. Eine Besteuerung der stillen Reserven in den einbringungsgeborenen Anteilen sei hier gewährleistet, weil der unentgeltliche Rechtsnachfolger zunächst in die Stellung seines Vorgängers eintrete und damit die latente Verpflichtung zur Versteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt einer (späteren) Veräußerung übernehme. Die Verwaltungsauffassung lt. Tz. 21.12 des BMF-Schreibens vom 25. März 1998 widerspreche der früheren Ansicht lt. Tz. 56 des BMF-Schreibens vom...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


BFH I R 33/10
BFH I R 33/10

  Entscheidungsstichwort (Thema) Entnahme einbringungsgeborener Anteile  Leitsatz (amtlich) Der Inhaber im Betriebsvermögen gehaltener einbringungsgeborener Anteile muss keinen Entnahmegewinn versteuern, wenn er die Anteile verschenkt (entgegen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren