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FG Düsseldorf Urteil vom 11.08.2009 - 6 K 3742/06 K,G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses mit dem Einwand einer unangemessenen Barabfindung durch die betroffenen Minderheitsaktionäre

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für den Veräußerungsgewinn aus der Übertragung von Aktien im Ausschlussverfahren gemäß § 327a AktG (sog. Squeeze out) kann mangels eines zugrunde liegenden behördlichen Eingriffs keine Rücklage für Ersatzbeschaffung gemäß R 35 EStR 2001 gebildet werden.
  2. Der Ausschluss der steuerlichen Berücksichtigung von (auch ausländischen) Beteiligungsverlusten durch § 8b Abs. 3 KStG 2002 begegnet keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.
 

Normenkette

AktG §§ 327a, 327e; UmwStG § 21 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 3; EStR 2001 R 35; KStG 2002 § 8b Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.10.2010; Aktenzeichen I R 79/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, deren in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführter Betrieb (Produktion und Vertrieb von „U-Waren”) zum 1.01.1998 nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz 1995 (UmwStG) zu Buchwerten in die Klägerin eingebracht worden ist. Die Klägerin ist zugleich Konzernobergesellschaft mehrerer ausländischer Tochtergesellschaften.

Am 25.04.2004 wurde bei der Klägerin mit einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2000 bis 2002 begonnen, die zu mehreren Feststellungen führte, gegen die sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer-Messbetrag 2002 wendet.

1. Zu dem zum 1.01.1998 zum Buchwert übertragenen Betriebsvermögen gehörten 3.230 Aktien der „E-Bank AG” sowie 24.300 Aktien der „N-AG” (nunmehr „W- AG”), die die Klägerin im Streitjahr (2002) im Rahmen eines Ausschlussverfahrens gemäß § 327a AktG (sog. Squeeze out) veräußern musste. Die für die Übertragung der Aktien geza...

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