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FG Düsseldorf Urteil vom 10.09.2014 - 15 K 1532/13 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderausgabenabzug für Spenden an kommunale Wählervereinigungen: Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung von politischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Spenden an kommunale Wählervereinigungen können nicht als Sonderausgaben i.S.d. § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG abgezogen werden, da sie keine politischen Parteien i.S.d. § 2 PartG sind.
  2. Die Begrenzung des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG auf Parteien i.S.d. § 2 PartG und die damit verbundene Ausgrenzung von kommunalen Wählervereinigungen aus dem Kreis der tauglichen Zuwendungsempfänger ist nicht verfassungswidrig.
 

Normenkette

EStG § 10b Abs. 2 S. 1, § 34g Nr. 2; PartG § 2 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2011

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2017; Aktenzeichen X R 55/14)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass Spenden an politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden.

Der Kläger ist gewähltes Mitglied eines Kreistages und dort Vorsitzender der Fraktion einer Wählervereinigung. Im Streitjahr (2011) wandte der Kläger der Wählervereinigung 3.226 € zu.

Mit Bescheid vom 28.11.2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2011 fest und gewährte für die Zuwendung des Klägers an die Wählervereinigung die Steuerermäßigung nach § 34g Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG-.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Einspruch. Er begehrt für seine Zuwendung an die Wählervereinigung den Spendenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG. Diese Norm sei verfassungswidrig, weil sie lediglich einen Steuerabzug für Spenden an politische Parteien, nicht aber an Wählervereinigungen vorsehe. Dies verstoße gegen das Recht auf Chancengleichheit politischer Gruppen.

Mit Einspruchsent...

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