Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit einer Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Bewertung von Zuwendungen an einen Alleingesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung an eine nahe stehende Person
Leitsatz (redaktionell)
Die Ausgleichszahlung einer GmbH an ihre vom gleichen Alleingesellschafter beherrschte Schwestergesellschaft für die anlässlich der Unterverpachtung eines Bäderbetriebes von dieser übernommene Verpflichtung, im Umlauf befindliche Eintrittskarten einzulösen, ist mangels einer nach außen erkennbaren klaren und vornherein abgeschlossenen Vereinbarung über die Begründung der Zahlungspflicht als verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten einer nahe stehenden Person bei den Einkünften des Gesellschafters aus Kapitalvermögen zu erfassen.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
1988
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob der Kläger im Streitjahr (1988) von der Bäder GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 855.000 DM erhalten hat.
Die A GmbH war Betreiberin von Kurthermen. Sie hatte Eintrittskarten („Badekarten”) an Badegäste verkauft, die diese noch nicht eingelöst hatten. Die A verpachtete die Kurthermen durch Vertrag vom 18. Juli 1986 ab dem 1. September 1986 an die B Hotelgesellschaft mbH (B GmbH), die sich in § 5.2 des Vertrags verpflichtete, die von der A bestätigten Reservierungen und die noch im Umlauf befindlichen Badekarten zu übernehmen und zu erfüllen. Die A und die B GmbH bewerteten diese Verbindlichkeit mit einem Betrag von ca. 60.000 DM. Eine Ausgleichszahlung für die Übernahme dieser Verbindlichkeit enthält der Pachtvertrag nicht.
Durch Vertrag vom 25. August 1986 pachtete die C GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäft...