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FG Düsseldorf Urteil vom 09.12.2019 - 3 K 2040/18 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Periodengerechte Berücksichtigung von Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine binnen 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember des Vorjahres ist auch dann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG den Betriebsausgaben dieses Vorjahres zuzuordnen, wenn ihre Fälligkeit infolge der gewährten Dauerfristverlängerung erst nach Ablauf des Zehn-Tages-Zeitraums eingetreten konnte.
  2. Das zusätzliche Erfordernis der Fälligkeit innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums lässt sich nicht durch eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung rechtfertigen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2; UStDV § 46 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2015, 2017

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2022; Aktenzeichen VIII R 1/20)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die zeitliche Zuordnung einer Umsatzsteuervorauszahlung streitig.

Die Kläger werden im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.v. § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Den Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen war ihm eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) gewährt worden.

Die am 10.02.2016 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2015 i.H.v. 6.598,83 € zahlte der Kläger am 06.01.2016 und erfasste die Zahlung in der Gewinnermittlung des Streitjahres 2015 als Betriebsausgabe.

Im Einkommensteuerbescheid des Streitjahres vom 28.03.2017 erkannte der Beklagte die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 nicht als Betriebsausgabe des Streitjahres an und erhöhte den Gewinn um 6.598 € auf 131.529 €.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Teileinspruchsentscheidung vom 14.06.2018) haben die Kläger am 16.07.2018 bei dem Beklagten die vorliegende Klage angebracht.

Sie machen geltend, die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG als Betriebsausgabe des Streitjahres zu berücksichtigen. Die Zahlung, die wirtschaftlich dem Jahr 2015 zuzuordnen sei, sei innerhalb kurzer Zeit, nämlich innerhalb von 10 Tagen nach Ende des Jahres 2015, gezahlt worden. Dass die Fälligkeit der Zahlung nicht innerhalb des kurzen Zeitraums gelegen habe, sei irrelevant. Dies werde gesetzlich nicht gefordert.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 28.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2018 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit ein Gewinn i. H. von 124.931 € angesetzt wird,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Unter Einbeziehung der Ausführungen in der Teileinspruchsentscheidung macht er geltend, § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG greife nur, wenn die Zahlung innerhalb eines kurzen Zeitraums von bis zu 10 Tagen nach Ende des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig und geleistet werde. Nur bei Fälligkeitsterminen um die Jahreswende könnten sich bei kurzfristigen Zahlungsabweichungen zufällige Verschiebungen ergeben. Aufgrund der gewährten Dauerfristverlängerung handele es sich bei der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 um eine Ausgabe, die regelmäßig erst im Februar des nächsten Jahres abfließe und vorliegend nur ausnahmsweise bereits innerhalb kurzer Zeit nach Ablauf des Kalenderjahres geleistet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist begründet.

Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 28.03.2017 in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 14.06.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Der Beklagte hat den Gewinn des Klägers aus selbständiger Arbeit zu Unrecht um die am 06.01.2016 geleistete Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2015 erhöht. Die Vorauszahlung stellt eine Betriebsausgabe des Jahres 2015 dar.

I. Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Betriebsausgaben gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG für gewisse Fälle eine periodengerechte Berücksichtigung von Ausgaben vor. Danach gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als ”kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen (vgl. BFH, Urteil vom 11.11.2014 ...

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