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FG Düsseldorf Urteil vom 09.10.2018 - 13 K 1257/17 E

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 40/18)]

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslohn; Veräußerungserlöse aus Mitarbeiterbeteiligung – Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen – Kapitalbeteiligung als vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehung

Leitsatz (redaktionell)

  1. Veräußerungserlöse aus einer Mitarbeiterbeteiligung sind nicht dem Arbeitslohn sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen, wenn die Kapitalbeteiligung auf einer vom Arbeitsverhältnis unabhängigen und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildenden Sonderrechtsbeziehung beruht (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268).
  2. Für eine solche den Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis überlagernde Sonderrechtsbeziehung sprechen insbesondere der Erwerb und die Veräußerung der Kapitalbeteiligung zu einem angemessen Preis, ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anstellung und dem Erwerb der Beteiligung sowie der Wegfall einer an den Bestand des Dienstverhältnisses gebundenen Verfallklausel vor dem Zeitpunkt der Anteilsveräußerung.
  3. Keine ausschlaggebende indizielle Bedeutung haben demgegenüber die Abhängigkeit des Veräußerungspreis vom Erreichen bestimmter Umsatz- und Gewinnkennzahlen, das Fehlen von Stimmrechten, eine am freien Kapitalmarkt üblicherweise nicht erzielbare Wertsteigerung und der zunächst aufgeschobene, aber vor der Veräußerung erfolgte Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen (a.A. zum letztgenannten Kriterium: Beschluss des FG München vom 03.08.2017 - 2 V 814/17, juris).

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.12.2020; Aktenzeichen VIII R 40/18)

Tatbest...

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