rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Warenzeichen als wirtschaftlich abnutzbare Wirtschaftsgüter
Leitsatz (redaktionell)
- Warenzeichen unterliegen einem nur durch werterhaltende Maßnahmen zu verhindernden Wertverfall und sind daher wirtschaftlich abnutzbare Wirtschaftsgüter (gegen Beschluss des BFH vom 04.09.1996 II B 135/95, BStBl II 1996, 586).
- Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von erworbenen Warenzeichen ist nicht in Anlehnung an die auf Geschäfts- und Firmenwerte beschränkte Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG, sondern durch Schätzung im Einzelfall zu ermitteln.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 1 S. 1; EStG § 7 Abs. 1 S. 2; EStG § 7 Abs. 1 Satz; HGB § 253 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, . . . Die Klägerin war zunächst als Komplementärin der unter dem gegründeten A tätig, die als Vertriebsgesellschaft für Waren der B/USA (B) fungierte. Zum 01.07.1987 wurde die A auf die Klägerin umgewandelt.
Die Klägerin war in den Streitjahren (über eine in . . . ansässige Holding) alleinige bzw. beherrschende Gesellschafterin von Tochtergesellschaften in . . .; sie bilanziert nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (01.07. - 30.06.).
Mit Vertrag vom 24.02.1976, auf den für weitere Einzelheiten Bezug genommen wird, verpflichtete sich die A gegenüber der B, die von ihr gehandelten Waren ausschließlich von der B bzw. von deren Auftragsproduzentin und Warenlieferantin, der C in . . ., zu erwerben. Im Gegenzug erhielt die A das Alleinvertriebsrecht für die Waren in der Bundesrepublik Deutschland, sowie das Recht, Warenzeichen, Firmennamen und Musterschutzrechte der B unentgeltlich nutzen zu können. Die entsprechenden Warenzeichen wurden von der B zur Eintragung in die deutsche Warenzeichenrolle angemeldet und in der Folgezeit zugun...