Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Urteil vom 09.02.2012 - 3 K 1348/10 F

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Realteilung – keine steuerneutrale Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft, an der die Gesellschafter der realgeteilten Personengesellschaft beteiligt sind

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Realteilung durch Übertragung von Wirtschaftsgütern einer Gesamthand auf neu gegründete Kommanditgesellschaften der Realteiler kann auch dann nicht zu Buchwerten erfolgen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
  2. Auch bei vorheriger Einbringung der Mitunternehmeranteile an der realgeteilten Personengesellschaft in die Kommanditgesellschaften sind die Gründungs- und Übertragungsvorgänge in Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung als ein einheitlicher Vorgang der Realteilung auf die Gesamthandsvermögen neu gegründeter Kommanditgesellschaften einzuordnen, der zur Aufdeckung der stillen Reserven führt, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilschritten besteht.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 5 S. 3, § 16 Abs. 3 S. 2; UmwStG § 24

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2015; Aktenzeichen IV R 8/12)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerneutrale Durchführung einer Realteilung.

Die Kläger sind ehemalige Gesellschafter der (W-KG). Komplementärin war die Hausbauverwaltungsgesellschaft mbH. Diese war am Vermögen und am Gewinn oder Verlust der KG nicht beteiligt. Die Kläger waren jeweils als Kommanditisten zu 50% beteiligt. Im Betriebsvermögen der Gesellschaft befanden sich zahlreiche Grundstücke nebst aufstehenden Gebäuden mit einen Buchwert auf den 31.12.2002 in Höhe von 5.623.373,00 EUR. Der gemeine Wert der Grundstücke und Gebäude belief sich auf 8.436.425,00 EUR. Im Lauf des Jahres 2002 kamen die Kläger überein, künftig getrennte Wege zu gehen und zu diesem Zweck das in der W-KG gehaltene Vermögen aufzuteilen.

Daraufhin gründete am 13.12.2002 der Kläger zu 1) zunächst die Wohnungsverwaltungsgesellschaft – D-KG –), an der der Kläger zu 1) zu 100% beteiligt war. Komplementär-GmbH ohne vermögensmäßige Beteiligung war die Hausbauverwaltungsgesellschaft mbH. Der Vertrag wurde beim beurkundenden Notar unter der Urkundennummer 412/2002 abgeschlossen.

Der Kläger zu 2) gründete am gleichen Tag die K-KG –), an der er ebenfalls zu 100 % beteiligt war. Komplementär-GmbH ohne vermögensmäßige Beteiligung war die Hausbauverwaltungsgesellschaft mbH. Der Vertrag wurde bei demselben Notar mit der Urkundennummer 413/2002 beurkundet.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 27.12.2002 beschlossen die Gesellschafter, ihre Kommanditbeteiligungen an der W-KG zum 31.12.2002 12.00 Uhr folgendermaßen aufzuteilen: Der Kläger zu 1) sollte seine Kommanditbeteiligung an der W-KG in die D-KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einbringen. Das Kapital der aufnehmenden Gesellschaft sollte dazu um 17.000,00 EUR erhöht werden. Diese Erhöhung sollte zur Schaffung der für die einzubringende Kommanditbeteiligung zu gewährenden Gesellschaftsrechte dienen. Der Kläger zu 2) sollte seine Kommanditbeteiligung an der W-KG in die K-KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einbringen. Auch das Kapital der K-KG sollte um 17.000,00 EUR erhöht werden, um neue Gesellschaftsrechte zu schaffen, die als Gegenleistung an den Kläger zu 2) gewährt werden konnten. U.a. in den am 27.12.2002 abgeschlossenen Verträgen mit den Urkundennummern 445/2002 und 446/2002 wurde auch entsprechend verfahren. Mithin war ab diesem Zeitpunkt der Kläger zu 1) zu 100% an der D-KG beteiligt, die wiederum zu 50% an der W-KG beteiligt war. Der Kläger zu 2) war ab diesem Zeitpunkt zu 100% an der K-KG beteiligt, die wiederum zu 50% an der W-KG beteiligt war.

Zudem wurde ebenfalls am 27.12.2001 in derselben Gesellschafterversammlung beschlossen, im Wege der Realteilung die W-KG aufzulösen und die einzelnen Grundstücke einschließlich der dazugehörigen Verbindlichkeiten zum 31.12.2002 13.00 Uhr den neuen Kommanditisten zuzuordnen und zeitgleich die W-KG zu liquidieren. Die Übertragung der einzelnen Grundstücke von der W-KG auf die D-KG und die K-KG erfolgte mit den am 27.12.2002 abgeschlossenen Verträgen mit den Urkundennummern 447/2002 und 448/2002.

Die Übertragung der bisher im Gesamthandsvermögen der W-KG befindlichen Grundstücke in die jeweiligen Gesamthandsvermögen der D-KG und der K-KG erfolgte zu Buchwerten. Komplementärin blieb zunächst – ohne Beteiligung am Vermögen und am Gewinn sowie am Verlust – bei beiden Kommanditgesellschaften die Hausbauverwaltungsgesellschaft mbH. Später wurden jedoch seitens der Kläger neue Komplementär-GmbHs gegründet. Diese traten dann als persönlich haftende Gesellschafter in die D-KG und die K-KG ein.

Anlässlich einer Betriebsprüfung kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass die Übertragung der Grundstücke von der W-KG jeweils auf die D-KG und die K-KG zu Buchwerten nicht zulässig sei. Die Übertragung von Grundstücken aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft zu Bu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


BFH IV R 8/12
BFH IV R 8/12

  Entscheidungsstichwort (Thema) Steuerneutrale Buchwertfortführung trotz Auswechslung der Mitunternehmer vor Realteilung der Mitunternehmerschaft  Leitsatz (amtlich) Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren