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FG Düsseldorf Urteil vom 09.01.2002 - 4 K 7055/99 Erb

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheitsprüfung einer Testamentsvollstreckervergütung auch bei einem Steuerberater als Testamentsvollstrecker

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der vom Erblasser bestimmte Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers ist mit dem über die angemessene Vergütung hinausgehenden Betrag als durch die Amtsannahme bedingtes steuerpflichtiges Vermächtnis zu behandeln.

2. Der steuerpflichtige Erwerb bestimmt sich nach der Differenz zwischen der angemessenen Nettovergütung und der zustehenden Nettovergütung.

3. Die Belastung der Testamentsvollstreckervergütung mit Einkommensteuer steht der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht entgegen.

4. Die Grundvergütung für eine Testamentsvollstreckung durchschnittlicher Art und gewöhnlichen Umfangs konnte in den Jahren 1993-1995 der sogenannten Möhring`schen Tabelle entnommen werden.

5. Eine Verwaltungsgebühr steht dem Testamentsvollstrecker nur für die Zeit nach Erledigung aller durch die Grundgebühr abgegoltenen Tätigkeiten zu.

 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 20 Abs. 1; EStG § 35; BGB § 158 Abs. 1, §§ 2147, 2221

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.02.2005; Aktenzeichen II R 18/03)

 

Tatbestand

Mit notariellem Testament vom 04.12.1992 setzte Frau X, die Erblasserin, zu ihrer alleinigen Erbin Frau E ein (II. der Urkunde). Unter III. setzte sie Vermächtnisse zugunsten ihrer Tante und ihrer Schwester aus. Unter IV. heißt es:

„Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich Herrn Steuerberater G…. Sollte dieser das Amt nicht annehmen oder später wieder wegfallen, ernenne ich zum Ersatztestamentsvollstrecker Herrn Steuerberater T, geschäftsansässig ...,….

Er hat die Aufgabe, die Vermächtnisse zu erfüllen und den Nachlass auf die Dauer von drei Jahren nach meinem Tod...

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