Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für eine zulässige Änderung von Steuerbescheiden
Leitsatz (redaktionell)
- Die Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO setzt voraus, dass die getroffenen Feststellungen den sicheren Schluss auf eine bisher unbekannte Tatsache – hier: die vermutete fehlende betriebliche Veranlassung geltend gemachter Reisekosten – ermöglichen.
- Diese dem Finanzamt obliegende Feststellung kann auch bei unzureichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht aufgrund verminderten Beweismaßes getroffen werden.
- Lassen bei der Betriebsprüfung gewonnene Erkenntnisse es nur zweifelhaft erscheinen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs erfüllt sind, werden dem Finanzamt dadurch keine zur Bescheidänderung berechtigenden Beweismittel i. S. v. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nachträglich bekannt.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4
Streitjahr(e)
1999, 2000, 2001, 2002, 2003
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger betreibt einen Im- und Export von Industrieprodukten und vermittelt derartige Geschäfte. Seine Umsätze tätigt er im Wesentlichen mit polnischen Kunden. In den Jahren 2005/2006 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung statt, die nach einer Prüfungserweiterung die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2003 umfasste. Dabei traf der Prüfer u. a. folgende Feststellungen:
1. Der Kläger hatte in den Streitjahren Telefonkosten i. H. v. 21.745,48 DM (1999), 20.008,01 DM (2000), 21.851,54 DM (2001), 9.907,75 EUR (2002) und 7.997,46 EUR (2003) als Betriebsausgaben abgezogen. Eine private Telefonnutzung hatte der Kläger nicht versteuert. Der Prüfer vertrat die Auffassung, eine ausschließlich betriebliche Telefonnutzung sei nicht glaub...