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FG Düsseldorf Urteil vom 07.07.1992 - 9 K 251/87 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages im Jahre 1985

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch die Anhebung des Kinderfreibetrages auf 2.432,-- DM (durch das StÄndG 1991) wurde unter Einbeziehung des mit einem durchschnittlichen Steuersatz von 40% in einen Freibetrag umzurechnenden Kindergeldes (fiktiver Freibetrag: 3.932,-- DM) das Existenzminimum abgedeckt und damit der Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen mit einem Kind ausreichend Rechnung getragen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 8, § 54; StÄndG 1991

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.08.2004; Aktenzeichen VI R 35/99)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Bei der Veranlagung des Streitjahres (1985) wurde 1 Kind steuerlich berücksichtigt.

Der Kläger ist . . ., die Klägerin, die sich seit dem 5. September 1985 bis zum Ende des Streitjahres im Mutterschaftsurlaub befand, ist . . .

Der Kläger unterhielt neben seinem Dienstzimmer an seiner Arbeitsstelle in seiner damaligen Wohnung in . . . ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel begann er im Streitjahr mit der Suche nach einer neuen Wohnung im Raum . . . Im August des Folgejahres zog er von . . . an seinen jetzigen Wohnsitz in . . . um.

Der Beklagte (das Finanzamt -- FA --) erkannte bei der Veranlagung des Streitjahres die von den Klägern geltend gemachten Werbungskosten bei ihren jeweiligen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur zum Teil an. Nach Abschluß des ebenfalls nur teilweise erfolgreichen Einspruchsverfahrens sind im Klageverfahren noch folgende Positionen im Streit (Positionen . . . bis . . . Werbungskosten des Klägers; Position . . . Werbungskosten der Klägerin):

1. Technische Absetzung für Abnutzung (AfA) für Büromöbel in Höhe von 1000 DM.

Der Kläger stattete sein häusliches Arbeitszimmer im Streitjahr mit antiken Büromöbeln aus, die er von seiner Tante im Jahre 1982 geschenkt erhalten hatte. Die Möbel sollen im Jahre 1940 vom Ehemann der Tante käuflich erworben worden sein. Der Kläger hat die Wiederbeschaffungskosten dieser Möbeln auf 10.000 DM und den Zeitraum der technischen Abnutzung auf 10 Jahre geschätzt (AfA 10 v.H. von 10.000 DM).

2. Bilderrahmen 450 DM

Der Kläger hat seinen Angaben zufolge im Streitjahr 9 Bilderrahmen zum Einzelpreis von 50 DM zur Ausschmückung seines Dienstzimmers angeschafft. Belege über den Kauf der Bilderrahmen legte er nicht vor.

3. Kosten der Wohnungssuche 671 DM

Der Kläger will im Streitjahr 11 Fahrten zur Besichtigung von Objekten im Raum . . . durchgeführt haben. Die dabei angefallenen, als Umzugskosten (Werbungskosten) geltend gemachten Aufwendungen hat er wie folgt berechnet:

11 Fahrten à 100 km x 0,42 DM

11 Tage Verpflegungsmehraufwand à 10,50 DM

Telefonkosten 93,75 DM (25 v.H. der gesamten Telefonkosten des Privatanschlusses in den Monaten . . . bis . . . ).

Die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) insoweit erstattungsfähigen Aufwendungen wurden bei der Veranlagung des Folgejahres als Werbungskosten berücksichtigt.

4. Aktenkoffer 350 DM

Der Kläger machte in seiner Steuererklärung ferner einen Betrag von 350 DM für die Anschaffung eines Aktenkoffers geltend, ohne Nachweis über diesen Kauf zu führen. Der entsprechende Kaufbeleg soll nach Angaben des Klägers nicht mehr vorhanden sein.

5. Kreditkarte (Eurocard) Jahresgebühr 100 DM

6. Prozeßkosten 30 DM

Hierbei handelt es sich um die Gerichtskosten für ein Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer.

7. Telefonkosten . . . DM

Die gesamten Telefonkosten des häuslichen Telefonanschlusses der Ehegatten beliefen sich im Streitjahr einschließlich Grundgebühr auf . . . DM. Das FA berücksichtigte beim Kläger antragsgemäß einen Anteil von 25 v.H. als Werbungskosten. Die Klägerin machte ebenfalls 25 v.H. der Gesamtkosten (259 DM) als beruflich veranlaßte Aufwendungen geltend; hiervon hat das FA lediglich einen Teilbetrag von 141 DM anerkannt.

Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger schriftsätzlich sowie ergänzend in einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter vorgetragen:

zu 1. (technische AfA)

Das FA habe nicht verstanden, daß auch antike Möbel der technischen Abnutzung unterlägen. Auch bei geschenkten Gegenständen sei nach der Rechtsprechung eine AfA zulässig.

zu 2. (Bilderrahmen) und 4. (Aktenkoffer)

Die Ablehnung der Aufwendungen mangels Vorlage entsprechender Kaufbelege sei nicht gerechtfertigt. Das FA verkenne den Umfang seiner Amtsermittlungspflichten; es hätte zumindest die angebotenen Beweise (Augenschein, Zeugenbeweis, Sachverständigengutachten) erheben müssen. Notfalls hätte es die Höhe der Aufwendungen auch im Schätzungswege ermitteln müssen.

Im Streitfall sei auch nicht das Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 30. Oktober 1990 VIII R 42/87, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 340 einschlägig, wonach die Ausschmückung des Arbeitszimmers dem privaten Bereich zuzurechnen sei. Die dort vertretene Auffassung treffe möglicherweise auf das Dienstzimm...

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