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FG Düsseldorf Urteil vom 07.06.2001 - 11 K 854/99 BG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässige Rückwirkung der im BewG 1997 enthaltenen Mindestbewertungsreglung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die rückwirkende Anwendung der im BewG 1997 enthaltenen Mindestbewertungsregelung (Bodenrichtwert x Fläche) ab dem 01.01.1996 ist aufgrund der zugrundeliegenden Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 zulässig.

 

Normenkette

BewG 1997 § 145 Abs. 3, § 146 Abs. 6, § 152

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.02.2007; Aktenzeichen II R 44/01)

BFH (Urteil vom 14.02.2007; Aktenzeichen II R 44/01)

BFH (Beschluss vom 20.02.2004; Aktenzeichen II R 44/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht für ein am 22.02.1996 auf Grund eines Vermächtnisses erworbenes, bebautes Grundstück einen Mindestwert im Sinne des § 146 Abs. 6 Bewertungsgesetz (BewG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes ( JStG) 1997 vom 20.12.1996 festgestellt hat.

Der Kläger hat von der am 22.02.1996 verstorbenen Frau A das 4.819 qm große Grundstück B-Weg in C auf Grund eines Testamentes vom 24.6.1995 als Vermächtnis zugewandt erhalten. Das Grundstück ist mit einem seit 1967 bezugsfertigen von der Vermächtnisgeberin selbstgenutzten Zweifamilienhaus bebaut. Mit Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung auf den 1.1.1978) vom 2.1.1978 wurde der Einheitswert für Zweifamilienhausgrundstück auf 108.000,-- DM festgestellt.

Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum 22.02.1996 vom 30.04.1999 wurde der Grundstückswert für das bebaute Grundstück auf 2.120.000,-- DM festgestellt. Eine Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren gemäß § 146 Abs. 2 bis 5 BewG ergab einen Ertragswert in Höhe von 125.724,-- DM. Den Mindestwert im Sinne des § 146 Abs. 6 BewG ermittelte der Beklagte unter Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 4.819 qm und einem Bodenrichtwert von 550,-- DM pro qm auf 2.650.450,-- DM. Unter Berücksichtigung des Abschlages von 20 % ergab sich somit ein Mindestwert von 2.120.360,-- DM. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein.

Mit Schreiben vom 30.10.1998 bat der Beklagte den Gutachterausschuss der Stadt Cum schriftliche Mitteilung des Bodenrichtwertes für das Grundstück B-Weg in C und um die Mitteilung, ob der Bodenwert für das gesamte Grundstück gelte. Daraufhin hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in C in seiner Sitzung am 24.11.1998 unter Berücksichtigung vorliegender Kauffälle vergleichbarer Objekte folgenden Bodenrichtwert für Grundstücke in B für eine Villenbauweise zum 01.01.1996 beschlossen: 500,-- DM pro qm bei einer Grundstücksgröße von ca. 2.000 qm; bei Grundstücken mit einer Größe von 1.500 qm ist der Preis 50,-- DM pro qm zu erhöhen und bei einer Grundstücksgröße von 2.500 qm um 50,-- DM pro qm zu reduzieren. Mit Einspruchsentscheidung vom 22.01.1999 stellte der Beklagte den Grundstückswert auf 1.734.000,-- DM fest. Diesen Mindestwert im Sinne des § 146 Abs. 6 BewG berechnete der Beklagte auf Grund einer Grundstücksfläche von 4.819 qm und einem Bodenrichtwert von 450,-- DM pro qm unter Berücksichtigung des Abschlages von 20 %.

Der Kläger hat am 11.02.1999 Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, dass die Anwendung der im Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 geregelten Bewertungsvorschriften auf den Erbfall vom 22.02.1996 wegen Rückwirkung verfassungswidrig sei. Zur Begründung seiner Rechtsansicht beruft sich der Kläger auf die Aufsätze von Koops/Sensburg, DB 1998, 1299, Meine ZEV 1999, 210 und Schaumburg FAZ vom 24.03.2001. Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass eine Erhöhung der Erbschaftsteuer um mehr als 2.500 % außerhalb des Gerechtigkeitsgebotes liege und einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip darstelle. Es könne nicht richtig sein, dass ein Erbe daran gehindert sei, das Erbe selbst zu nutzen und gezwungen sei, es zu verkaufen, nur um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können.

Die Vertreterin des Beklagten hat sich im Erörterungstermin am 8.5.2001 verpflichtet, nachdem die Beteiligten sich im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung über den Grundstückswert geeinigt hatten, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum 22.02.1996 vom 30.04.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.01.1999 insoweit zu ändern, als der Grundstückswert auf 1,7 Mio DM herabgesetzt wird. Gegen den daraufhin ergangenen Änderungsbescheid vom 16.05.2001 hat der Kläger Einspruch eingelegt. Diesen begründet er u. a. damit, dass von dem Wert von 1.700.000,-- DM zumindest ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden müsse. Den Einspruch hat der Kläger inzwischen zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum 22.02.1996 vom 16.05.2001 aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt - soweit der Antrag des Klägers über die zugesagte Änderung hinausgeht -,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass das zu bewertende Grundstück zutreffend bewertet worden sei.

Ein Verstoß gegen das Gerechtigkeitsgebot und das Rechtsstaatsprinzip bestehe nicht, denn der sich a...

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