Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Urteil vom 07.02.2006 - 6 K 6095/03 K,G,F

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuerliche Behandlung einer Verlustübernahme bzw. Gewinnzurechnung bei einer GmbH als Organträgerin im Interesse des beherrschenden Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Zusammenfassung verschiedener in privatrechtlicher Organisationsform betriebener, der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben dienender kommunaler Gesellschaften in einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist nicht als Gestaltungsmissbrauch anzusehen, wenn hierdurch organisatorische Vorteile und Synergieeffekte erzielt werden können.
  2. Übernimmt der Organträger im Interesse der Alleingesellschafterin (Kommune) per Saldo aufgrund der Ergebnisabführungsverträge einen absehbar dauernden Verlustüberschuss, so ist dieser zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlages als verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnen.
  3. Der Gewinnaufschlag kann angesichts des nur geringen Aufwandes für die Übernahme der Organträgerfunktion auf den untersten Wert von 3% geschätzt werden.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 14 S. 1, § 17; AO § 42

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.08.2007; Aktenzeichen I R 32/06)

 

Tatbestand

Die Klägerin, deren alleinige Gesellschafterin die Gemeinde „C” ist, wurde mit notariellem Vertrag vom 22.11.2000 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von gemeindlichen Beteiligungen sowie die Planung, Beratung und Führung von gemeindlichen Eigengesellschaften unter Berücksichtigung gemeindlicher Ziele zur Sicherstellung der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben. Die Klägerin ist alleinige Anteilseignerin der „D-GmbH” – „D-GmbH” – , die die Entwicklung und Vertrieb von Grundstücken, insbesondere für Zwecke des Wohnungsbaus betreibt sowie der „I-GmbH” – „I-GmbH” – , die die Entwicklung, Errichtung und den Betrieb von Freizeit- und Erholungseinrichtungen, insbesondere eines Hallenbades, sowie dazugehörende und ähnliche Geschäfte unter Berücksichtigung der gemeindlichen Aufgaben des Angebotes von Sport und Erholung und Wahrung des Charakters öffentlicher Einrichtungen betreibt. Mit Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen verpflichteten sich die Tochtergesellschaften, ihren ganzen Gewinn an die Klägerin abzuführen. Zugleich verpflichtete sich die Klägerin, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Die Gemeinde „C” beantragte am 15.11.2000 bei dem Beklagten eine verbindliche Auskunft darüber, ob die Zusammenfassung der Ergebnisse der Organgesellschaften bei der Klägerin als Organträger steuerlich anzuerkennen sei. Mit Schreiben vom 28.11.2000 teilte der Beklagte mit, dass im Hinblick auf § 42 Abgabenordnung – AO – eine solche Zusammenfassung der Gewinne und Verluste der Tochtergesellschaften bei der Klägerin steuerlich nicht anzuerkennen sei. Denn die von Abschnitt 5 Abs. 9 Körperschaftsteuerrichtlinien (1995) unter Hinweis auf den Bundesfinanzhof – BFH – Beschluss vom 16. Januar 1967 (Bundessteuerblatt – BStBl – III 1967, 240) geforderte wechselseitige technisch wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Tätigkeiten der Organgesellschaften bestehe nicht.

In der Körperschaftsteuererklärung für 2001 saldierte die Klägerin den Gewinn der „D-GmbH” in Höhe von 227.856 DM mit dem Verlust der „I-GmbH” in Höhe von 552.646 DM und erklärte einen Jahresüberschuss von – DM 338.320. Der Beklagte erließ unter dem 17.10.2002 zunächst einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO) stehenden Steuerbescheid, mit dem er der Erklärung der Klägerin folgte. Unter dem 29.11.2002 änderte der Beklagte gemäß § 164 Abs. 2 AO die angefochtenen Bescheide, wobei er den Gewinn der „D-GmbH” nicht aber den Verlust der „I-GmbH” berücksichtigte.

Nachdem der Beklagte den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 08.10.2003 als unbegründet zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin unter dem 11.11.2003 Klage erhoben. Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 02.08.2005 darauf hingewiesen, dass Betriebe in privat-rechtlicher Rechtsform anhand der für diese geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen seien. Es könne sich daher die Frage stellen, ob ein ordnungsgemäß handelnder Geschäftsleiter der Klägerin bei der Übernahme eines defizitären Betriebes nicht auf einem Verlustausgleich bestanden hätte. Unter diesem Gesichtspunkt könne möglicherweise eine verdeckte Gewinnausschüttung – vGA – vorliegen.

Die Klägerin ist der Auffassung, ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO und auch eine vGA im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz – KStG – lägen nicht vor. Es fehle bereits an der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung. Denn bereits vor Gründung und Ausgliederung in die „I-GmbH” sei der aus deren Tätigkeit resultierende Verlust körperschaftsteuerlich (im damaligen Betrieb gewerblicher Art) zu berücksichtigen gewesen. Den Gesellschaftern fließe daher kein Vermögenswert zu. Sie hätten vielmehr den lediglich bei ihnen zuvor zwangsweise angefallenen Verlust minimiert. Im Übrigen sei die Gestaltung zur Entlastung der Bürger ge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
FG Kommentierung: Atypisch stille Gesellschaft ist schädlich für eine Organschaft
Kugelschreiber und Taschenrechner auf Rechnungen
Bild: mauritius images / Zoonar GmbH / Alamy

Wird neben einem Ergebnisabführungsvertrag auch noch eine atypisch stille Gesellschaft vereinbart, liegt keine körperschaftsteuerliche Organschaft vor.


BFH: Finanzielle Eingliederung bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft
Gesetze
Bild: Jürgen Priewe - Fotolia

Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung auch dann nach § 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird. Dies gilt auch für das Merkmal der Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers.


Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


BFH I R 32/06
BFH I R 32/06

Nichtanwendungserlass zu dieser Entscheidung  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine außerbetriebliche Sphäre einer Kapitalgesellschaft; Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig  Leitsatz (amtlich) 1. Die Begründung einer Organschaft ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren