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FG Düsseldorf Urteil vom 06.12.2002 - 18 K 2583/98 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen zur Erlangung einer tarifbegünstigten Entschädigungsleistung sind im Jahr der Entschädigungsleistung in Abzug zu bringen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Ermittlung des Betrages einer Entschädigung, auf den der begünstigte Steuersatz anzuwenden ist, sind die mit ihr in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (Rechtsverfolgungskosten des Empfängers in den Vorjahren) aus der periodengerechten bilanziellen Einkunftsermittlung auszusondern und im Jahr der Realisierung der Entschädigungsleistung von dieser abzuziehen.

2. Eine im Konkurs befindliche Personengesellschaft wird im Verfahren der Gewinnfeststellung durch ihre Liquidatoren vertreten.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1c, § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; HGB §§ 145, 146 Abs. 1, § 161 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1993, 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.08.2004; Aktenzeichen IV R 5/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Veranlagungszeitraum die zur Erlangung einer tarifbegünstigten Entschädigungsleistung getätigten Aufwendungen in Abzug zu bringen sind: entweder im Jahr der Realisierung der Entschädigungsleistung oder nach allgemeinen Grundsätzen periodengerechter Zuordnung im Vorjahr.

Die Klägerin ist eine in Konkurs befindliche OHG. Sie war bis zum 13.02.1993 eine GmbH & Co. KG, deren Komplementäre Frau A und die B GmbH waren, während Kommanditist Herr B war. Mit dem Tod von Frau A gingen deren Gesellschaftsanteile auf ihren Sohn B über. Seit diesem Zeitpunkt ist die Klägerin eine OHG. Am 01.05.1997 ist über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden, das noch nicht beendet ist. Der in 1996 gestellte Antrag über das Vermögen der B GmbH das Konkursverfahren zu eröffnen, ist am 25.08.1997 mangels Masse abgelehnt worden.

Die Klägerin war bis zum ...

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