Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Urteil vom 06.06.2016 - 4 K 2765/15 AO

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzinsung fälliger Milchabgaben – Rechtsweg zu den Finanzgerichten – Höhe des Zinssatzes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für eine Klage gegen einen die Verpflichtung zur Zahlung von Milchabgaben nach der EG-VO 1788/2003 i.V.m. den Ausführungsbestimmungen der VO 595/2004 betreffenden Zinsbescheid ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.
  2. Zinsen auf Milchabgaben sind Abgaben zu Marktordnungszwecken im Sinne des § 12 Abs. 1 MOG, auf die bis auf die durch Art. 15 Abs. 2 VO 595/2004 in Verbindung mit Anhang II VO 595/2004 geregelten Zinssätze die Vorschriften der AO für Säumniszuschläge entsprechend anzuwenden sind.
  3. Der Zinssatz richtet sich während der gesamten Dauer der Säumnis nach dem um einen Prozentpunkt erhöhten Drei-Monats-EURIBOR zum 01.10. des Jahres, in dem die Zinsen entstanden sind.
 

Normenkette

VO (EG) 1788/2003 Art. 4 Abs. 1-2, Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3; VO (EG) 595/2004 Art. 15 Abs. 1-2; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 1 Nr. 4; MOG § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Sätze 2-3, § 34 Abs. 1; AO § 3 Abs. 4, § 85; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 17, Art. 108 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger lieferte von seinem Betrieb im Zwölfmonatszeitraum 2007/2008 der B Milchhandels-GmbH als Käuferin 3.129.074 kg Milch mit einem Fettgehalt von 3,70% an. Aufgrund der ihm zustehenden Anlieferungsreferenzmenge von 2.585.159 kg mit einem Fettgehalt von 4,01% errechnete die Käuferin eine Überlieferung von 369.313 kg und unter Berücksichtigung der Molkerei- und Bundessaldierung eine Abgabe von 57.934,54 €.

Am 17.07.2008 teilte die Käuferin diese Berechnung dem Kläger mit und meldete am 21.07.2008 dem Beklagten die Abgabe auch für den Kläger an, wobei sie hinsichtlich des Klägers von der ihm mitgeteilten Berechnung ausging.

Gegen die Abgabeanmeldung der Käuferin legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.02.2009 als unzulässig verwarf. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Düsseldorf mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 25.05.2010, 4 K 1132/09 MOG ab. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Von dem Abgabenbetrag behielt die Käuferin 6.094,35 € vom Milchgeld ein und führte den Betrag an die zuständige Bundeskasse ab.

Mit Leistungsgebot vom 06.11.2008 forderte der Beklagte vom Kläger den noch offenen Restbetrag in Höhe von 51.840,19 € an, der zum 30.09.2008 fällig gewesen sei. Daraufhin zahlte der Kläger 12.494,65 €. Am 29.12.2009 zahlte er 16.437,47 €, am 10.03.2010 22.886,62 € und am 26.03.2010 die Restschuld von 23,45 €.

Mit Bescheid vom 09.04.2010 setzte der Beklagte dem Kläger gegenüber für Zeit von 01.10.2009 bis zum 26.03.2010 Zinsen in Höhe von 896,28 € fest, deren Fälligkeit er auf den 12.05.2010 festlegte. Den Zinssatz bestimmte er für die gesamte Zeit in Höhe des auf dem am 01.10.2008 geltenden und um einen Prozentpunkt erhöhten EURIBOR (Euro interbank borrowing offered rate). Als Rechtsgrundlage gab der Beklagte Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor - VO 505/2004 - an.

Wegen der Zinsberechnung wird auf den Bescheid verwiesen.

Zugleich führte der Beklagte aus, der Zinsbescheid umfass nicht die mit Bescheid vom 16.12.2009 bereits festgesetzten Zinsen.

Zur Begründung des gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, er könne nicht mit Zinsen dafür haften, dass die Molkerei als Verwaltungshelfer die Abgabe pflichtwidrig nicht abgeführt habe. Dies liege außerhalb seines Einwirkungsbereichs.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.07.2015 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Zinsbescheid als unbegründet zurück und führte dazu aus: Der Kläger schulde die von der Molkerei nicht abgeführte Milchabgabe selbst, habe sie aber nach Fälligkeit nicht, später zunächst durch Ratenzahlungen, dann durch eine Abschlusszahlung entrichtet.

Nach Art. 15 Abs. 2 VO 595/2004 seien bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist Jahreszinsen zu erheben. Auf Grund der erst zum 21.07.2009 aufgenommenen Ratenzahlungen, die zum 21.04.2011 erhöht worden seien, seien für die Vergangenheit Zinsen angefallen und würden auch künftig anfallen. Maßgebender Zinssatz sei der um einen Prozentpunkt erhöhte EURIBOR, der statisch auf den Zeitpunkt der ersten Fälligkeit anzuwenden sei.

Der Zinsänderungsbescheid vom 11.08.2011 sei Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen den Zinsbescheid vom 16.12.2009 geworden, § 365 Abs. 2 AO.

Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor, der Beklagte sei von unrichtigen EURIBOR-Zinsätzen ausgegangen. Diese seien nämlich jährlich auf den zum 01.10. jeden Jahres geltenden Zinssatz anzupassen. Zudem müssten die Zinsen auch gegenüber dem Abnehmer geltend gemacht werden.

Für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit sei nicht das Finanzgericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig.

Der Kläger beantragt,

den Rechtsstreit a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
FG Düsseldorf: Zinssatz für Schuldzinsenhinzurechnung bei Überentnahmen
Hand hält Prozentzeichen
Bild: Haufe Online Redaktion

Der typisierte Zinssatz von 6 %, mit dem die auf Überentnahmen entfallenden nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG zu ermitteln sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das FG Düsseldorf entschieden.


BFH: Höhe der ADV-Zinsen ab 2019 verfassungswidrig?
Wegweiser zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Bild: mauritius images / imageBROKER / Petra Wallner

Der höhere Zinssatz bei Festsetzung von Aussetzungszinsen im Vergleich zu Zinsen nach § 233a AO ist nach Auffassung des BFH seit 2019 verfassungswidrig. Wenngleich bis zu einer Entscheidung des BVerfG Jahre vergehen werden, muss bereits gegenwärtig nicht nur gegen ADV-Zinsbescheide verfahrensrechtlich vorgegangen werden, um von einer künftigen positiven BVerfG-Entscheidung profitieren zu können.


BFH Kommentierung: Höhe der Säumniszuschläge verfassungsgemäß
BFH Richterstuhl
Bild: Bundesfinanzhof, Foto: Andreas Focke

Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


FG Düsseldorf 4 K 2307/15 MOG
FG Düsseldorf 4 K 2307/15 MOG

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verzinsung fälliger Milchabgaben: Rechtsweg zu den Finanzgerichten – Höhe des Zinssatzes – Zinsfestsetzung für künftig entstehende Zinsen  Leitsatz (redaktionell) Für eine Klage gegen einen die Verpflichtung zur ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren