Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Urteil vom 06.06.2016 - 4 K 2307/15 MOG

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzinsung fälliger Milchabgaben: Rechtsweg zu den Finanzgerichten – Höhe des Zinssatzes – Zinsfestsetzung für künftig entstehende Zinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für eine Klage gegen einen die Verpflichtung zur Zahlung von Milchabgaben nach der EG-VO 1788/2003 i.V.m. den Ausführungsbestimmungen der VO 595/2004 betreffenden Zinsbescheid ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.
  2. Zinsen auf Milchabgaben sind Abgaben zu Marktordnungszwecken im Sinne des § 12 Abs. 1 MOG, auf die bis auf die durch Art. 15 Abs. 2 VO 595/2004 in Verbindung mit Anhang II VO 595/2004 geregelten Zinssätze die Vorschriften der AO für Säumniszuschläge entsprechend anzuwenden sind.
  3. Der Zinssatz richtet sich während der gesamten Dauer der Säumnis nach dem um einen Prozentpunkt erhöhten Drei-Monats-EURIBOR zum 01.10. des Jahres, in dem die Zinsen entstanden sind.
  4. Die Verjährungsvorschriften der §§ 239 Abs. 1 Satz 1, 169 Abs. 2 AO rechtfertigen keine Zinsfestsetzung im Vorgriff auf möglicherweise erst künftig entstehende Zinsen.
 

Normenkette

VO (EG) 1788/2003 Art. 4 Abs. 1-2, Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3; VO (EG) 595/2004 Art. 15 Abs. 1-2; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 1 Nr. 4; MOG § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Sätze 2-3, § 34 Abs. 1; AO § 3 Abs. 4, §§ 85, 169 Abs. 2, § 239 Abs. 1 S. 1, § 240; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 17, Art. 108 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.11.2017; Aktenzeichen VII R 10/17)

 

Tatbestand

Die Klägerin lieferte von ihrem Betrieb im Zwölfmonatszeitraum 2007/2008 der Molkerei A GmbH als Käuferin 7.904.267 kg Milch mit einem Fettgehalt von 4,319% an. Aufgrund der ihr zustehenden Anlieferungsreferenzmenge von 77.276 kg mit einem Fettgehalt von 8,020% errechnete die Käuferin eine Überlieferung von 3.371.724 kg und unter Berücksichtigung der Molkerei- und Bundessaldierung eine Abgabe von 938.350,92 €.

Am 23.07.2008 teilte die Käuferin diese Berechnung der Klägerin mit und meldete am 24.07.2008 dem Beklagten die Abgabe auch für die Klägerin an, wobei sie hinsichtlich der Klägerin von der ihr mitgeteilten Berechnung ausging.

Gegen die Abgabeanmeldung der Käuferin legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.02.2009 als unbegründet zurückwies. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Düsseldorf mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 25.05.2010, 4 K 1140/09 MOG ab. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Der angemeldete Abgabenbetrag wurde von der Molkerei nur in Höhe von 630.196,96 € gezahlt. Hinsichtlich des weiteren Abgabenbetrags untersagte das Landgericht auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 17.11.2008 der Molkerei, den Restbetrag von 308.153,96 € an die zuständige Bundeskasse abzuführen.

Mit Abgabenbescheid vom 04.12.2008 forderte der Beklagte von der Klägerin den noch offenen Restbetrag in Höhe von 308.153,96 € an. Seit dem 16.07.2009 zahlte die Klägerin im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens monatliche Raten von 2.000 € zur Tilgung der Restschuld. Zum 18.04.2011 wurden die Raten auf monatlich 3.000 € erhöht, aber nur bis zum 18.03.2015 gezahlt, so dass die Milchabgabe noch in Höhe von 122.153,96 € unbeglichen ist. Die jeweiligen Zeitpunkte der Einzahlungen ergeben sich aus der Anlage zum Schreiben des Beklagten vom 01.06.2016.

Mit Bescheid vom 16.12.2009 setzte der Beklagte der Klägerin gegenüber für Zeit von Oktober 2008 bis zum erwarteten Ende der Zahlungen am 21.05.2022 Zinsen fest, deren Fälligkeit er jeweils zum 01.11. für den zuvor abgelaufenen Jahreszeitraum festlegte. Den Zinssatz bestimmte er für die gesamte Zeit in Höhe des auf dem am 01.10.2008 geltenden und um 1% erhöhten EURIBOR (Euro interbank borrowing offered rate). Als Rechtsgrundlage gab der Beklagte Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor - VO 595/2004 - an.

Zur Begründung des gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor, sie könne nicht mit Zinsen dafür haften, dass die Molkerei als Verwaltungshelfer die Abgabe pflichtwidrig nicht abgeführt habe.

Die Zinsforderung beruhe auf Gemeinschaftsrecht, obwohl der Gemeinschaft die Zinsen nicht zugestanden hätten. Auch sei der Gemeinschaft kein Zinsschaden entstanden, weil die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die Abgabe zu zahlen. Eine Überleitung der Zinsansprüche von der Gemeinschaft auf die Mitgliedstaaten habe nicht stattgefunden.

Zinsen könnten nur nach ihrer Entstehung berechnet werden. Die Berechnungsmethode des Beklagten berücksichtige keine Änderung im Rahmen der Tilgung. Auch könne der angewandte Zinssatz nicht für spätere Zeiträume ab 2009 gelten.

Mit Zinsänderungsbescheid vom 11.08.2011 ersetzte der Beklagte den angefochtenen Zinsbescheid und berechnete die Zinsen unter Berücksichtigung der vom 21.04.2011 an erhöhten monatlichen Rate von 3.000 €, aber gleichbleibendem Zinssatz und gleichbleibender Fälligkeit n...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Höhe der ADV-Zinsen ab 2019 verfassungswidrig?
Wegweiser zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Bild: mauritius images / imageBROKER / Petra Wallner

Der höhere Zinssatz bei Festsetzung von Aussetzungszinsen im Vergleich zu Zinsen nach § 233a AO ist nach Auffassung des BFH seit 2019 verfassungswidrig. Wenngleich bis zu einer Entscheidung des BVerfG Jahre vergehen werden, muss bereits gegenwärtig nicht nur gegen ADV-Zinsbescheide verfahrensrechtlich vorgegangen werden, um von einer künftigen positiven BVerfG-Entscheidung profitieren zu können.


FG Düsseldorf: Zinssatz für Schuldzinsenhinzurechnung bei Überentnahmen
Hand hält Prozentzeichen
Bild: Haufe Online Redaktion

Der typisierte Zinssatz von 6 %, mit dem die auf Überentnahmen entfallenden nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG zu ermitteln sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das FG Düsseldorf entschieden.


FG Baden-Württemberg: Vollverzinsung und Unionsrecht
Hand hält Prozentzeichen
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Vollverzinsungsregeln gem. § 233a und § 238 Abs. 1a der AO bilden sowohl den Beginn des Zinslaufs als auch die Zinshöhe realitätsnah ab. Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Vollverzinsung zudem auch im Einklang mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität steht.


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


FG Düsseldorf 4 K 2765/15 AO
FG Düsseldorf 4 K 2765/15 AO

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verzinsung fälliger Milchabgaben – Rechtsweg zu den Finanzgerichten – Höhe des Zinssatzes  Leitsatz (redaktionell) Für eine Klage gegen einen die Verpflichtung zur Zahlung von Milchabgaben nach der EG-VO 1788/2003 ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren