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FG Düsseldorf Urteil vom 06.06.2014 - 1 K 2873/13 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung – Kürzung um rückvergütete Beiträge – Berücksichtigung des Verzichts auf die Erstattung der selbst getragenen Krankheitskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung im Jahr 2011 ist um die „gleichartigen” rückvergüteten Beiträge für das Jahr 2010 zu mindern.
  2. Der Verzicht auf die Erstattung der selbst getragenen Krankheitskosten zur Erlangung der Beitragsrückerstattung kann nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a, S. 2, § 11 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2011

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage im Jahr 2011 weitere Sonderausgaben in Höhe von 111,- EUR zu berücksichtigen.

Der Kläger ist pensionierter …beamter und war sowohl im Streitjahr 2011 als auch im vorangegangenen Jahr 2010 privat krankenversichert. Seine Ehefrau bezieht Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und hatte Ansprüche auf steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung.

Im Jahr 2011 erstattete die private Krankenversicherung dem Kläger für 2010 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 495,- EUR. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2011 erklärten der Kläger und seine Ehefrau in der Anlage Vorsorgeaufwand (Zeilen …ff) folgende Beträge:

Ehemann

(Kläger)

Ehefrau

…

Beiträge zur KV (nur Basisabsicherung)

1.486 EUR

1.494 EUR

…

Beiträge zur Pflege- Pflichtversicherung

314 EUR

301 EUR

…

von der privaten KV erstattete Beiträge

(Kennziffer …) -------

_____

…

Zuschuss von dritter Seite zu den Beiträgen

470 EUR

…

Beiträge (abzüglich erstatteter Beiträge) zu zusätzlichen Pflege-Versicherung

392 EUR

356 EUR

Summe

2.192 EUR

1.681 EUR

insgesamt: 3.873 EUR

…: Unfall- und Haftpflichtversicherung: 423 EUR

(Summe insgesamt: 4.296 EUR)

Mit Einkommensteuerbescheid vom 20.11.2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 3.233 EUR fest. Bei den Sonderausgaben berücksichtigte er abweichend von der Erklärung einen Betrag in Höhe von 3.804 EUR (Differenz: 492 EUR) und führte in den Erläuterungen zum Bescheid aus, dass die Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechend der elektronisch übermittelten Daten berücksichtigt worden seien.

Hiergegen legten der Kläger und seine Ehefrau am … Einspruch ein und beantragten, die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben in Höhe von 4.203 EUR anzusetzen und den Steuerbescheid entsprechend zu ändern.

Der Beklagte wies in seinem Schreiben vom … darauf hin, dass folgende Daten übermittelt und entsprechend berücksichtigt worden seien:

Ehemann

(Kläger)

Ehefrau

…

Beiträge zur KV (nur Basisabsicherung)

1.487 EUR

1.495 EUR

…

Beiträge zur Pflege- Pflichtversicherung

302 EUR

314 EUR

…

von der privaten KV erstattete Beiträge

(Kennziffer …) 495 EUR

_____

…

Zuschuss von dritter Seite zu den Beiträgen

470 EUR

…

Beiträge (abzüglich erstatteter Beiträge) zu zusätzlichen Pflege-Versicherung

392 EUR

356 EUR

Summe

1.686 EUR

1.695 EUR

insgesamt: 3.381 EUR

…: Unfall- und Haftpflichtversicherung: 423 EUR

(Summe insgesamt: 3.804 EUR)

Der Kläger und seine Ehefrau teilten dem Finanzamt mit Schreiben vom … mit, dass zwar im Jahr 2011 eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 495 EUR erfolgt sei, weil der Kläger für 2010 bei der privaten Krankenversicherung (A) keine Erstattung von Krankheitskosten beantragt habe. Es seien Krankheitskosten in Höhe von 370,96 EUR in 2010 angefallen. Zum Nachweis legte er entsprechende Rezepte und Arztrechnungen aus dem Jahr 2010 vor. Insoweit hätte dem Kläger ein Erstattungsbetrag von der privaten Krankenversicherung in Höhe von 111,- EUR zugestanden. Daher müssten bei der Zeile … Kennziffer … von dem Erstattungsbetrag von 495,- EUR ein Betrag von 111 EUR subtrahiert werden. Insoweit seien noch 384 EUR als Erstattungsbetrag zu berücksichtigen. Ursächlich für die Erstattung von Krankenkassenbeiträgen sei der Verzicht auf Kostenerstattung in Höhe von 111,- EUR gewesen. Aus diesem Grund seien die abzugsfähigen Sonderausgaben um 111,- EUR zu erhöhen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.07.2013 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers und seiner Ehefrau als unbegründet zurück. Er führte aus: Soweit dem Kläger Krankheitskosten im Jahr 2010 entstanden seien, hätten diese als außergewöhnliche Belastung im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können, soweit seitens der Krankenkasse keine Erstattung vorgenommen worden sei.

Eine Erhöhung der Sonderausgaben um 111,- EUR sei nicht möglich. Die Rückerstattung der Beiträge (hier 495,- EUR) sei im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, mit der Folge, dass die abziehbaren Sonderausgaben des Erstattungsjahres entsprechend gemindert würden.

Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor:

Ursächlich für die Beitragsrückerstattung von 495,- EUR sei der Forderungsverzicht im Jahr 2011 in Höhe von 111,- EUR gewesen. Insoweit sei ein Aufwand von 111,- EUR angefallen, um die Beitragsrückerstattung von 495,- EUR z...

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