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FG Düsseldorf Urteil vom 06.03.2002 - 4 K 5368/00 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nur teilweiser Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

 

Leitsatz (redaktionell)

Trotz Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung besteht kein Anspruch auf hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen, die auf vom Arbeitgeber (Sequester) pflichtwidrig nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuern anfallen. In bezug auf diese Verpflichtung behalten die Säumniszuschläge ihre Funktion als Druckmittel.

 

Normenkette

AO §§ 227, 240; EStG § 38 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 41a

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen V R 57/02)

 

Tatbestand

Mit Beschluss vom 20. Januar 1997 ordnete das Amtsgericht A in dem Konkursantragsverfahren des Kaufmanns B die Sequestration des Geschäftsbetriebs des Schuldners an. Zum Sequester bestellte es den Kläger. Am 09. Juni 1997 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des B eröffnet; der Kläger wurde zum Konkursverwalter bestellt.

In der Folgezeit meldete der Beklagte erhebliche Steuerforderungen und hierauf zu entrichtende Säumniszuschläge zur Konkurstabelle an.

Mit Schreiben vom 04. Februar 2000 beantragte der Kläger den Erlass sämtlicher Säumniszuschläge, soweit sie über den Tag der Sequestrationsanordnung vom 20. Januar 1997 hinaus berechnet worden seien.

Mit Schreiben vom 20. März 2000 nahm der Beklagte zum begehrten Erlass wie folgt Stellung: Säumniszuschläge würden in erster Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerforderungen darstellen, seien aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung sowie ein Ausgleich für den angefallenen Verwaltungsaufwand. Soweit diese Zwecke durch die Säumniszuschläge nicht mehr erreicht werden könnten, sei die Erhebung sachlich unbillig. Im Hinblick auf den weiteren Zweck der Säumniszuschlä...

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