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FG Düsseldorf Urteil vom 05.12.2019 - 14 K 3341/15 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung eines KiSt-Erstattungsüberhangs: Steuermindernde Auswirkung der KiSt im Zahlungsjahr, ”Erstattungsüberhang“ bei fehlender KiSt-Zahlung im Erstattungsjahr

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein KiSt-Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte auch dann hinzuzurechnen, wenn sich die zugrunde liegende Kirchensteuerzahlung in einem vorangegangenen Jahr tatsächlich nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuermindernd ausgewirkt hat (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2019 IX R 34/17, BStBl 2019 II S. 658).
  2. Ein Erstattungsüberhang i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der KiSt-Erstattung zugleich eine KiSt-Zahlung erbracht hat.
 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4b Sätze 2-3

 

Streitjahr(e)

2012

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.06.2022; Aktenzeichen X R 1/20)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für den Veranlagungszeitraum 2012 die Voraussetzungen für die Erfassung eines Kirchensteuer (KiSt) -Erstattungsüberhangs nach § 10 Abs. 4b Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind.

Der Kläger war Gesellschafter der … GmbH (nachfolgend GmbH). Am x.x.2009 schloss der Kläger einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, in dem er u.a. Geschäftsanteile i.H.v. … € auf die GmbH übertrug. In dem notariellen Vertrag wurde dem Kläger ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Im Hinblick auf die Beteiligungsveräußerung stellte der Kläger am 30.11.2009 einen Antrag auf die Festsetzung von Vorauszahlungen, der u.a. eine KiSt-Vorauszahlung von 508.768 € enthielt. Im Vorauszahlungsbescheid vom 03.12.2009 setzte der Beklagte die Vorauszahlung antragsgemäß fest. Der Kläger leistete die Vorauszahlung am 10.12.2009. Ferner leistete der Kläger im Jahr 2010 für den Veranlagungszeitraum 2009 eine nac...

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