rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage bei Besteuerung des privaten Kfz-Anteils
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Besteuerung der privaten Nutzung des einem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kfz ist der Listenpreis für die Sonderausstattung mit einem Navigationsgerät nicht in die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils einzubeziehen, da insoweit die für Telekommunikationsgeräte geltende Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG 2000 eingreift.
Normenkette
EStG 2000 § 3 Nr. 45, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1-2, § 8 Abs. 2; TKG § 3 Nrn. 16-17
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils, den ein Arbeitnehmer durch die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs erlangt, auch die Anschaffungskosten für ein in das Fahrzeug eingebautes Navigationsgerät gehören.
Die Kläger sind verheiratete Eheleute, die in den Streitjahren 2000 und 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist als Makler nichtselbständig tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat der Arbeitgeber ihm ein Firmenfahrzeug, das mit einem Navigationsgerät ausgestattet ist, auch zur privaten Nutzung überlassen. Der abgerundete Bruttolistenpreis (einschließlich Umsatzsteuer) des Fahrzeugs Audi belief sich auf 76.400,- DM zuzüglich des Preises für das Navigationsgerät in Höhe von 6.521,55 DM. Dieses Gerät „Audi Navigation Plus” arbeitet mit GPS (Global Position System) nach der Bedienungsanleitung folgendermaßen: Die aktuelle Fahrzeugposition wird mit Hilfe von Radsensoren und Signalen, die von Satelliten empfangen werden, ermittelt. Die Radsensoren messen die zurückgelegte Wegstrecke und die Fahrtrichtung. Die gemessenen Informationen werden dem Navigationssystem mitgeteilt und ...