Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1987 bis 1990
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt aufgrund eines Pachtvertrages mit der Stadtverwaltung A – Stadt vom 8.7.1986 seit dem 15.7.1986 eine Kantine auf dem Bauhof der Stadt A – Stadt. Die hierzu erforderlichen Räumlichkeiten stellte die Stadt der Klägerin kostenlos zur Verfügung. Die Klägerin verpflichtete sich ihrereits zum Betrieb der Kantinenküche an allen Werktagen mit regulärer Dienstzeit der Stadtverwaltung, wobei die Verkaufszeiten auf 6.45 Uhr bis 13.30 Uhr werktäglich festgelegt wurden. Die Kantinenpreise hatte die Klägerin mit der Stadtverwaltung auszuhandeln. Der Warenverkauf durfte nur an Mitarbeiter der Stadtverwaltung erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag vom 8.7.1986 Bezug genommen.
Die Stadt A – Stadt gewährte der Klägerin darüber hinaus in den Streitjahren einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 2.000.– DM. In einem Schreiben der Stadt A – Stadt vom 22.1.1992 werden diese Beträge als „Personalkostenzuschuss” bezeichnet. Weiter führt die Stadt A – Stadt in diesem Schreiben aus, der Zuschuss werde gewährt, da der Aufenthaltsraum der Kantine auch von Mitarbeitern genutzt werde, die keine Kantinenverpflegung in Anspruch nähmen, sondern dort selbst mitgebrachte Speisen und Getränke verzehrten. Außerdem sei der Aufenthaltsraum auch zu essensunüblichen Zeiten geöffnet, so dass von Seiten der Stadt kein zusätzlicher Aufenthaltsraum vorgehalten werden müsse. Es handele sich nicht um einen Essensgeldzuschuss.
Auch den Vorpächter der Kantine hatte die Stadt A – Stadt in vergleichbarer Weise bezuschusst. Nach dem entsprechenden Schriftwechsel zwischen dem Vorpächter und der Stadt wurde der Zuschuss für zusätzliche...