Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Beschluss vom 25.10.2024 - 11 V 1564/24 A(Gr,BG)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke: Anpassung des Bodenrichtwerts – Gesetzlicher Rahmen des § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG – Berücksichtigung weitergehender Vorgaben der lokalen Gutachterausschüsse – Begrenzung anrechenbarer Baulandflächen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts unbebauter Grundstücke durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG können individuelle Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks nur in dem von § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG vorgegebenen Rahmen berücksichtigt werden.
  2. Über diesen Rahmen hinausgehende Vorgaben der lokalen Gutachterausschüsse – wie die Begrenzung anrechenbarer Baulandflächen von bebauten Grundstücken auf die fünffache Gebäudegrundfläche - können daher der Wertermittlung nicht zugrunde gelegt werden.
 

Normenkette

BewG § 247 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Bodenwerts bei der Feststellung des Grundsteuerwerts nach dem Ertragswertverfahren.

Gegenstand der streitigen Grundsteuerbewertung ist das Grundstück J.-straße in H. (Amtsgericht X., Gemarkung P., Flur 1, Flurstück N01). Hierbei handelt es sich um ein im Außenbereich gelegenes und mit einem Einfamilienhaus (Baujahr 2010) bebautes Grundstück mit einer amtlichen Fläche von 1.808 m². Das Grundstück ist mehr als 1 km von der Ortschaft H. entfernt und befindet sich in unmittelbarer Nähe zu P., einem Ortsteil bzw. Dorf in der Gemeinde H..

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis X. hat für bebaute Wohngrundstücke im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - BauGB -) in der Gemeinde H. eine Außenbereichs-Bodenrichtwertzone ausgewiesen. Für diese hat er einen Bodenrichtwert von 83 €/m² zum 01.01.2022 ermittelt. Nach den Angaben in den örtlichen Fachinformationen zur Ableitung und Verwendung der Bodenrichtwerte bezieht dieser sich auf Außenbereichsgrundstücke mit einer Entfernung über 1 km zur/m nächstgelegenen geschlossenen Ortslage oder Stadtteil mit durchschnittlicher Infrastruktur. Für orts-/stadtnahe Außenbereichslagen (Entfernung unter 1 km) ist nach dortigen Informationen des Gutachterausschusses der reduzierte Wertansatz um rund +40 % zu erhöhen. Die örtlichen Fachinformationen enthalten darüber hinaus u.a. folgende Bodenrichtwertdefinitionen:

„Bemessungsmaßstab für die anrechenbare Baulandfläche ist i.d.R. die fünffache Gebäudegrundfläche der bereits wohnbaulich genutzten Gebäude (mindestens 600 m²).

Flächengrößen über die anrechenbare Baulandfläche hinaus werden i.d.R. bis zu einer Größe von 2.500 m² mit 30 % des vorgenannten Bodenwertniveaus veranschlagt.

Über 2.500 m² hinausgehende Flächen haben die Wertigkeit des umliegenden landwirtschaftlichen Bodenwertniveaus zuzüglich 50 % Aufschlag, soweit es sich um ein von der Land- und Forstwirtschaft abgegrenztes, durch Zaun oder Hecke eingefriedetes, Hofgrundstück handelt. Ansonsten ist der Bodenrichtwert für Land- oder Forstwirtschaft zugrunde zu legen.

Es wird betont, dass die angegebenen Bodenrichtwerte für wohnbaulichen genutzte Grundstücke im Außenbereich nicht verallgemeinerungsfähig, sondern für den jeweiligen Bewertungsfall individuell zu ermitteln sind. Das bedeutet beispielsweise, dass auch der nächstgelegene Bodenrichtwert in die Ermittlung des marktgerechten Bodenwertansatzes mit einzubeziehen ist. Detaillierte Information finden Sie im Kapitel 4 des aktuellen Grundstücksmarktberichtes des Kreises X..“

Der Gutachterausschuss hat außerdem für den Außenbereich Bodenrichtwerte für den Entwicklungszustand „Flächen der Land- und Forstwirtschaft“ separiert nach den Nutzungsarten Forstwirtschaft, Acker und Grünland ausgewiesen.

Mit Bescheid vom 15.05.2023 stellte der Antragsgegner unter dem Aktenzeichen N02 den Grundsteuerwert für die mit dem Einfamilienhaus bebaute wirtschaftliche Einheit im Ertragswertverfahren auf 171.000 € fest. Hierbei berücksichtigte er einen abgezinsten Bodenwert von 13.002,78 €. Diesen ermittelte er durch Ansatz eines einheitlichen Bodenrichtwerts von 83 €/m2 für eine Grundstücksfläche von insgesamt 1.000 m2, eines Umrechnungskoeffizienten von 0,84 wegen abweichender Grundstücksgröße gemäß Anlage 36 zum Bewertungsgesetz (BewG) bei einer maßgebenden Grundstücksgröße ≫=1.000 m² und eines Abzinsungsfaktors von 0,1865 gemäß Anlage 41 zum BewG bei einem Liegenschaftszinssatz von 2,5 % und einer Restnutzungsdauer von 68 Jahren. Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgte ebenfalls mit Bescheid vom 15.05.2023.

Die übrige Fläche von 808 m² bewertete der Antragsgegner unter dem Aktenzeichen N03 erklärungsgemäß als wirtschaftliche Einheit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

Gegen die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag unter dem Aktenzeichen N02 „und die damit verbundenen Verfügungen“ legten die Antragssteller am 16.05.2023 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führten s...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
FG Düsseldorf: Grundstücksbewertung im Vergleichswertverfahren
Taschenrechner Geld Stift
Bild: INGO HOFFMANN

In einem vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall stritten die Beteiligten für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung um die Bewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren bzw. um die Höhe des Vergleichswerts.


Aktualisierung: Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Eine Bestandsaufnahme nach Vorliegen der ersten Gerichtsentscheidungen: Das FG Köln hat jüngst in einem "Hauptsacheverfahren" entschieden, das die neue Grundsteuerbewertung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Zuvor hat der BFH in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum sog. Bundesmodell entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.


BFH: AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell
Tax Grundsteuer Wippe Holzhaus Haus Steuern
Bild: AdobeStock

Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


Anwendung des Siebenten Abs... / A 247.3 Ansatz des Bodenwerts nach § 247 Absatz 3 BewG
Anwendung des Siebenten Abs... / A 247.3 Ansatz des Bodenwerts nach § 247 Absatz 3 BewG

(1) 1Hat der Gutachterausschuss, gleich aus welchen Gründen, keinen Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ermittelt, ist der Bodenwert pro Quadratmeter aus den Bodenrichtwerten vergleichbarer Flächen abzuleiten. 2Hat der Gutachterausschuss für ein Grundstück im ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren