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FG Düsseldorf Beschluss vom 12.04.2000 - 18 V 1268/00 AE (KV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Säumniszuschlägen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren wegen Erlass von Steuerforderungen kann zulässigerweise auf der Rechtsgrundlage des § 258 AO die einstweilige Einstellung der Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt werden. Die Dauer des auf diesem verfahrensrechtlichen Weg möglichen Vollstreckungsschutzes hängt von der Dauer des Hauptsacheverfahrens ab.
  2. Der Antrag ist begründet, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Finanzbehörde den Erlass ermessensfehlerhaft abgelehnt hat und der Antragsteller bei erneuter Ermessensausübung einen Rechtsanspruch auf den begehrten Erlass hätte (Anordnungsanspruch) sowie ein Anordnungsgrund besteht.
  3. Für den (Teil-)Erlass von Säumniszuschlägen wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung muss dargelegt werden, dass diese Voraussetzungen an sämtlichen für die Verwirkung von Säumniszuschlägen maßgeblichen Zahlungszeitpunkten vorgelegen haben.
 

Normenkette

FGO §§ 102, 114 Abs. 1; AO §§ 227, 240, 258

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass von Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer 1989 bis 1991 mit der Begründung, ein entsprechender Erlass sei ihrem geschäftsführenden Gesellschafter bei einer Besprechung an Amtsstelle in Aussicht gestellt worden. Bei der Besprechung sei es in erster Linie darum gegangen, das Finanzamt - FA - zur Rücknahme eines Konkursantrags zu bewegen. Die Antragstellerin habe ihre hierfür erforderliche Zahlungsbereitschaft u. a. davon abhängig gemacht, dass ihr nach Tilgung der Hauptschulden die hierauf entfallenden Säumniszuschläge von 10.914 DM erlassen würden. Daraufhin sei die Antragstellerin aufgefordert worden, einen entsprechenden Antrag zu ste...

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