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FG Düsseldorf Beschluss vom 10.01.2005 - 4 V 5361/04 A (Erb)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine gesonderte Feststellung gem. § 138 Abs. 5 BewG zur Bewertung eines Nutzungsrechts an einer Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Wert eines durch Vermächtnis zugewandten Wohnrechts kann auf der Grundlage ortsüblicher Mietpreise ermittelt werden.

2. Die vorherige gesonderte Feststellung eines Grundbesitzwerts kommt nicht in Betracht, da ein Wohnrecht keine wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 70 Abs. 1 BewG darstellt.

3. Für die Begrenzung des Kapitalwerts des Nutzungsrechts nach Maßgabe des § 16 ErbStG hat der heranzuziehende Grundbesitzwert lediglich die Funktion einer unselbständigen Besteuerungsgrundlage.

 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, §§ 12, 16; BewG § 19 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 1, §§ 138, 146 Abs. 2 S. 1; AO §§ 39, 179 Abs. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wird vom Antragsgegner (Finanzamt - FA -) mit Erbschaftsteuerbescheid auf Zahlung von Erbschaftsteuer - ErbSt - in Anspruch genommen. Über den dagegen eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden worden.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin gerichtlichen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Ermittlung des Grundbesitzwertes im Hinblick auf die Begrenzung des Höchstwerts nach § 16 des Bewertungsgesetzes - BewG - ein förmliches Feststellungsverfahren durchgeführt werden muss.

Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die am 19.12.1941 geborene verwitwete Antragstellerin lebte mit Herrn X zusammen.

Am 19.02.2001 wurde ein Vertrag über die Einräumung eines Wohnrechts notariell beurkundet.

Nach dessen § 2 räumte Herr X der Antragstellerin an allen Räumen in der ersten Etage seines Hauses W-Str. 10 in K-Stadt - im Grundbuch als ...

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