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FG des Saarlandes Urteil vom 31.05.1989 - 1 K 296/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für die Reinigung des häuslichen Arbeitszimmers durch die im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter. Einkommensteuer 1987

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen eines ledigen Steuerpflichtigen für die Reinigung des häuslichen Arbeitszimmers durch seine Mutter, die mit ihm in einer Familien- und Hausgemeinschaft lebt, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Richter am Landessozialgericht. Er ist Eigentümer eines eigengenutzten Einfamilienhauses.

In der am 27. Mai 1988 für das Streitjahr 1987 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung machte der Kläger u. a. Kosten für die Reinigung des häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 720 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Laut vorgelegter Bestätigung vom 2. Mai 1988 hatte die im Streitjahr 79 Jahre alte Mutter des Klägers monatlich 60 DM für die Reinigung des Arbeitszimmers erhalten. Die Mutter des Klägers wohnt mietfrei mit im selbstgenutzten Einfamilienhaus des Klägers, beteiligt sich aber anteilig an sämtlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten, die auf das Arbeitszimmer entfallen.

Im Einkommensteuerbescheid vom 4. Juli 1988 liess der Beklagte Reinigungskosten für das Arbeitszimmer lediglich in Höhe von 240 DM – für Reinigungs- und Putzmittel – zum Werbungskostenabzug zu. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch des Klägers wurde mit Entscheidung vom 28. September 1988, am darauffolgenden Tage zugestellt, als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1988, beim Beklagten am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben.

Er beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1987 vom 4. Juli 1988 in Form der Einspruchsentscheidung vom 28. September 1988 insoweit abzuändern, als weitere Werbungskosten in Höhe von 480 DM (720 DM ./. 240 DM) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Werbungskostenabzug nicht mit der Begründung versagt werden könne, die Reinigung des Arbeitszimmers sei nur eine unbedeutende Hilfstätigkeit, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werde. Die notwendigen Reinigungsarbeiten seien nicht unbedeutend, da das Arbeitszimmer nicht nur ausserhalb der Dienststunden, sondern praktisch jeden Nachmittag und Abend genutzt werde. Die Arbeiten umfassten neben dem Abstauben der Büromögel und der Säuberung des Teppichbodens auch das waschen und Aufhängen der Gardinen, das Reinigen der Übergardinen sowie zweimal im Monat das Putzen der Fenster einschliesslich der Fensterrahmen.

Anders als in den vom Bundesfinanzhof – BFH – entschiedenen Fällen bestehe auch keine diesbezügliche familienrechtliche Verpflichtung seiner Mutter. Während die Haushaltsführung durch eine Ehefrau als Beitrag zum Familienunterhalt angesehen werden könne, gebe es keine derartigen Verpflichtungen im Verhältnis einer Mutter zu ihrem erwachsenen Sohn.

Der Betrag von monatlich 60 DM sei im Hinblick auf Art und Umfang der Tätigkeit angemessen. Einer fremden Reinigungskraft hätte mehr gezahlt werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Grundsätze, die der BFH zur Reinigung eines Arbeitszimmers durch eine Ehefrau entwickelt habe, auch im Streitfall entsprechend anzuwenden seien. Ein Werbungskostenabzug sei danach ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang nicht über eine unbedeutende Hilfstätigkeit hinausgehe, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden. Auch im Streitfall beruhe die Mithilfe der unentgeltlich im Haushalt des Klägers lebenden Mutter nicht auf besonderen vertraglichen Regelungen, sondern sei Ausfluss der Familienzugehörigkeit. Zudem seien an den Nachweis von Vereinbarungen mit Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen, und die vereinbarte Vergütung müsse einem Fremdvergleich standhalten. Das Alter der Mutter und ihre Aufnahme in den Haushalt des Klägers sprachen eindeutig gegen eine einnahmeorientierte Tätigkeit.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 1989 und 7. Februar 1989 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Zu den gemäss § 9 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – abzugsfähigen Werbungskosten zählen die Aufwendungen für ein ganz überwiegend beruflich genutztes, häusliches Arbeitszimmer. Hierunter fallen auch die Kosten für die Reinigung des Arbeitszimmers (Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 18. Oktober 1983, VI R 68/83, BStBl. 1984 II, 112). Erforderlich ist jedoch, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit einer Reinigungskraft ein solcher Aufwand tatsächlich entstanden ist (BFH, Urteil vom 27. Oktober 1...

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